Haftungsbescheid

im Steuerrecht Zahlungsbescheid an Personen, die neben dem eigentlich Steuerpflichtigen haften, z. B. gesetzliche Vertreter, Gesellschafter (§§ 109 ff. Abgabenordnung).

Steuerverwaltungsakt, mit dem eine Finanzbehörde gern. § 191 AO gegen einen Steuerpflichtigen einen Haftungsanspruch festsetzt. Voraussetzung für den Erlass eines Haftungsbescheides ist,
dass ein Haftungstatbestand vorliegt. Er schafft also
keine materielle Haftungsgrundlage, sondern setzt eine solche vielmehr voraus. Die Inanspruchnahme eines Haftungsschuldners liegt gern. § 191 AO im pflichtgemäßen Ermessen der Finanzbehörde.
Bei der Abwägung im Rahmen des Ermessens sind insbesondere folgende Fragestellungen zu bedenken:
— Soll der Haftungsschuldner trotz der grundsätzlichen Subsidiarität der Haftung neben dem primären Steuerschuldner in Anspruch genommen werden?
— Ist eine Inanspruchnahme in voller Höhe unter Berücksichtigung der Haftungsgrundlage gerechtfertigt?
— Wie ist eine evtl. Mitverursachung des Steuerausfalls durch die Finanzbehörde zu berücksichtigen?
— Sollen beim Vorhandensein mehrerer Haftungsschuldner diese als Gesamtschuldner auf die volle Haftungssumme in Anspruch genommen werden oder in unterschiedlicher Höhe?
Der Haftungsbescheid bedarf einer eingehenden Begründung. Über die ausführliche Darlegung der angestellten Ermessenserwägungen hinaus sind in dem Bescheid die Besteuerungsgrundlagen (u. a. Haftungssumme, zugrundeliegende Steuerforderung in ihrer Aufgliederung nach Steuerarten und ggf. Steuerabschnitten bei Steuerarten mit Abschnittsbesteuerung) in einem für die Rechtsverteidigung ausreichenden Umfang darzulegen.

Haftung im Steuerrecht.




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