Haftverschonung

Aussetzung des Vollzugs der Untersuchungshaft, wenn auch durch weniger einschneidende Mittel der Zweck der Untersuchungshaft gewährleistet werden kann. Die Möglichkeit der Haftverschonung ist eine besondere Ausprägung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes. Zuständig ist der Haftrichter.§ 116 StPO enthält eine nicht abschließende Aufzählung entsprechender Maßnahmen, insbesondere Meldeauflagen (§ 116 Abs. 1 S.2 Nr. 1 StPO) und die Leistung einer angemessenen Sicherheit („ Kaution”,§ 116 Abs. 1 S. 2 Nr. 4 i. V m. § 116a StPO). Gemäß § 116 Abs. 4 StPO kann der erneute Vollzug des Haftbefehls insbesondere bei Zuwiderhandlungen gegen die Auflagen durch den Haftrichter angeordnet werden.




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