Handelsbriefe

Schriftstücke, die ein Handelsgeschäft betreffen. Jeder Kaufmann ist verpflichtet, von abgesandten H.n eine Kopie, Abschrift oder andere Wiedergabe zurückzubehalten und mindestens sieben Jahre lang aufzubewahren. Ebensolange müssen empfangene H. aufbewahrt werden. Diese können statt in Urschrift in Mikrokopie aufbewahrt werden. §§ 38, 44 ff. HGB.

Schriftstücke des Kaufmanns, die Handelsgeschäfte betreffen. Der Kaufmann ist zur Zurückbehaltung einer mit der Urschrift übereinstimmenden Wiedergabe der abgesandten Handelsbriefe (Kopie, Abdruck, Abschrift oder sonstige Wiedergabe des Wortlauts auf einem Schrift-, Bild- oder anderen Datenträger) verpflichtet. Die Aufbewahrungsfrist beträgt sechs Jahre beginnend mit dem Schluss des Kalenderjahres, in dem der Handelsbrief empfangen oder abgesandt worden ist (§ 257 Abs. 1 Nr. 2 u. 3, Abs. 4 HGB).

sind Schriftstücke, die ein Handelsgeschäft betreffen. Jeder Kaufmann hat im Rahmen seiner Buchführung die empfangenen H. und eine Wiedergabe der abgesandten H. 6 Jahre lang - gerechnet vom Schluss des Kalenderjahres ab - aufzubewahren (auch auf Datenträgern zulässig, § 257 III, IV HGB). Geschäftsbriefe.




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