Handelsmakler

ist, wer gewerbsmässig für andere Personen, ohne von ihnen aufgrund eines Vertrags ständig damit betraut zu sein (Handelsvertreter), die Vermittlung von Verträgen über Anschaffung und Veräusserung von Wertpapieren (Börsenmakler), über Versicherungen (Versicherungsmakler), Güterbeförderungen (Bodmerei), Schiffsmiete (Schiffsmakler) oder sonstige Gegenstände des Handelsverkehrs übernimmt. Der H., der Vollkaufmann (Kaufmann) ist, muss nach Geschäftsabschluss jeder Partei unverzüglich eine von ihm Unterzeichnete Schlussnote zustellen, die Parteien, Gegenstand und
Bedingungen des Geschäfts enthält. Er gilt nicht als ermächtigt, Zahlungen oder andere im Vertrag bedungene Leistungen in Empfang zu nehmen. Der Mäklerlohn (Provision, Courtage) trifft jede Partei zur Hälfte und ist schon mit rechtswirksamem Vertragsabschluss, nicht erst mit Geschäftsausführung verdient, §§ 93 ff. HGB. In Österreich amtliche und private H.

(§ 93 I HGB) ist die gewerbsmäßig für andere, ohne von ihnen vertraglich ständig damit betraut zu sein, den Abschluss von Kaufverträgen über Gegenstände des Handelsverkehrs gegen Provision vermittelnde Person (nicht Grundstücksmakler, weil Grundstücke keine Waren sind). Der H. vertritt vielfach beide Vertragsparteien. Für die Vermittlung erhält er im Zweifel den Maklerlohn von jeder Partei zur Hälfte (§ 99 HGB). Lit.: Hoyningen-Huene, G. v., Die kaufmännischen Hilfspersonen, 1996

Kaufmann, der gewerbsmäßig für andere die Vermittlung von Verträgen über Gegenstände des Handelsverkehrs übernimmt, ohne im Gegensatz zum Handelsvertreter ständig damit betraut zu sein (§ 93 Abs. 1 HGB). Ausreichend ist der Betrieb eines Kleingewerbes durch den Handelsmakler (§ 93 Abs. 3 HGB). Anders als beim Nachweismakler (§ 652 Abs. 1 BGB) ist der bloße Nachweis einer Gelegenheit zum Vertragsschluss unzureichend, vielmehr muss der Handelsmakler die Bereitschaft zum Vertragsschluss herbeiführen. Vertragsgegenstand muss dabei ein solcher des Handelsverkehrs sein, § 93 Abs. 1 HGB zählt sie beispielhaft auf. Darüber hinaus kommen Gegenstände in Betracht, die nach Verkehrsauffassung Gegenstände des Handelsverkehrs sind (z. B. Patente, Bankkredite). Je nach vermitteltem Gegenstand unterscheidet man Warenmakler, Börsen-und Effektenmakler, Versicherungsmakler und Schiffsmakler. Der Grundstücksmakler ist kein Handelsmakler, obwohl er häufig Kaufmann durch Eintragung ins Handelsregister ist.

Der Handelsmakler hat als unparteiischer Vermittler die Interessen beider Vertragsparteien wahrzunehmen (Neutralitätspflicht) und erhält daher auch seinen Maklerlohn regelmäßig hälftig von jeder Partei (§ 99 HGB), haftet dafür aber auch beiden Parteien für verschuldete Pflichtverletzungen, selbst wenn er nur von einer Partei beauftragt wurde (Vertrag mit Schutzwirkung für Dritte; §98 HGB). Eine Pflicht zum Tätigwerden trifft ihn aber nur bei besonderer Vereinbarung. Wird er tätig, so trifft ihn die Sorgfaltspflicht eines ordentlichen Kaufmanns (§ 347 HGB). Nach Abschluss eines Geschäftes hat er beiden Parteien eine Schlussnote, d. h. eine Beweisurkunde über Abschluss und Inhalt des vermittelten Geschäftes zuzusenden (§ 94 HGB) und das Geschäft in einem besonderen Tagebuch zu vermerken (§§ 100 ff. HGB). Neben seinem Provisionsanspruch aus § 99 HGB (Courtage) hat der Handelsmakler nur bei besonderer Vereinbarung einen Anspruch auf Aufwendungsersatz (§ 652 Abs. 2 BGB).

(-mäkler) ist ein Makler (Mäklervertrag), der gewerbsmäßig Geschäfte vermittelt, die Gegenstand des Handelsverkehrs sind, insbes. Waren, Wertpapiere, Versicherungen (§ 93 HGB). Zur Eigenschaft als Kaufmann s. dort. Besondere Arten des H. sind der Börsenmakler, der Schiffsmakler und der Versicherungsmakler. Nicht H. ist der Grundstücksmakler, der aber vielfach Vollkaufmann auf Grund seiner Eintragung im Handelsregister ist. Im Gegensatz zum allgemeinen sog. Zivilmakler ist die Tätigkeit des H. allein auf die Vermittlung von Geschäften ausgerichtet. Der H. vertritt i. d. R. nicht einseitig eine Partei, sondern beide Vertragsparteien. Er ist insoweit zur Neutralität verpflichtet. Dient der H. nur einer Partei, so hat er das der anderen gegenüber kenntlich zu machen. Nach dem Abschluss des Geschäfts hat der H. eine Schlussnote zu erstellen (§ 94 HGB). Der H. ist ferner verpflichtet, ein Tagebuch zu führen, in das er alle abgeschlossenen Geschäfte einträgt (§§ 100-103 HGB). Für die Vermittlung erhält er auch ohne besondere Vereinbarung Provision (§ 354 HGB), und zwar mangels besonderer Vereinbarung oder abweichenden Ortsgebrauchs von jeder Vertragspartei zur Hälfte (§ 99 HGB). Die Provision wird vielfach auch Courtage oder Maklergebühr genannt.




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