Handwerksmeister

(Meistertitel; großer Befähigungsnachweis): Bezeichnung selbstständiger Handwerker nach erfolgreicher Absolvierung der Meisterprüfung (§§ 45 ff. HandwO). Früher war die Meisterprüfung grundsätzlich Voraussetzung für die Eintragung in die Handwerksrolle und damit für den selbstständigen Betrieb eines Handwerks. Seit Anfang 2004 gilt dies nach § 1 HandwO nur noch für sog. zulassungspflichtige Handwerke i. S. der Anlage A zur HandwO. Demgegenüber sind die in der Anlage B Abschnitt 1 zur HandwO aufgeführten übrigen Handwerke nicht mehr zulassungspflichtig und von der Pflicht zur Eintragung in die Handwerksrolle ausgenommen, sodass die selbstständige Ausübung dieser Handwerke auch keine Meisterprüfung voraussetzt. Allerdings kann in diesen Handwerken die Meisterprüfung freiwillig abgelegt werden (§ 51 a HandwO).
Durch die Meisterprüfung wird festgestellt, ob der Prüfling befähigt ist, ein (zulassungspflichtiges) Handwerk meisterhaft zu führen und Lehrlinge ordnungsgemäß auszubilden (§ 45 Abs. 2 HandwO). Zur Meisterprüfung ist zuzulassen, wer eine Gesellenprüfung ( Handwerksgeselle) oder eine entsprechende Abschlussprüfung in einem anerkannten Ausbildungsberuf bestanden hat (§ 49 HandwO). Weitere Einzelheiten finden sich in diversen Rechtsverordnungen (vgl. die Nachweise in BGBl. III/FNA 7110-1).

ist, wer die Meisterprüfung im Handwerk bestanden hat. Die Qualifikation als H. ist regelmäßig Voraussetzung für den selbständigen Betrieb eines zulassungspflichtigen Handwerks (§ 1 HandwO). Die Bezeichnung Meister/Meisterin in Verbindung mit einem zulassungspflichtigen Handwerk ist gesetzlich geschützt, § 51 HandwO.




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