Hauptintervention

Nimmt ein Dritter die Sache oder das Recht, über die ein Prozess läuft, für sich in Anspruch, so kann er beide Parteien des Erst-Prozesses in einem selbständigen Prozess gemeinsam verklagen (H.sklage), § 64 ZPO; beide Prozesse können miteinander verbunden werden oder der Erst-Prozess kann ausgesetzt werden. In der Praxis kommt die H. nur selten vor. Nebenintervention.

(§ 64 ZPO) ist die Klage eines Dritten, der die Sache oder das Recht, worüber zwischen anderen Personen ein Rechtsstreit anhängig geworden ist, ganz oder teilweise für sich in Anspruch nimmt (z. B. wahrer Eigentümer in einem Streit zweier Nichteigentümer). Die H. richtet sich gegen beide Parteien. Sie ist eine selbständige Klage, die einen neuen selbständigen Prozess begründet (Interventionsprozess). Der Hauptprozess kann auf Antrag einer Partei bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die H. ausgesetzt werden. Den Gegensatz zur H. bildet die Nebenintervention.

selbstständige Klage eines Dritten, der ein zwischen anderen Personen streitbefangenes Recht selbst beansprucht, gegen beide Parteien dieses Rechtsstreites (sog. Interventionsprozess, §§ 64, 65
ZPO, praktisch nur von geringer Bedeutung). Der Hauptprozess kann ggf. bis zum Ausgang des Interventionsprozesses ausgesetzt werden.

liegt vor, wenn jemand eine Sache oder ein Recht, worüber zwischen anderen Personen ein Rechtsstreit anhängig ist, dadurch für sich in Anspruch nimmt, dass er beide Parteien in einem neuen Rechtsstreit (Interventionsprozess) verklagt (§ 64 ZPO).




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