Hausgehilfen

sind (männliche oder weibliche) Arbeitnehmer, die in einem Haushalt hauswirtschaftliche Dienste leisten, ohne Rücksicht darauf, ob sie im Haushalt wohnen oder nicht. Stundenweise beschäftigte Personen fallen nicht darunter. Arbeitgeber ist i. d. R. der Haushaltungsvorstand. Für den Arbeitsvertrag gelten die gesetzlichen Vorschriften über den Dienstvertrag (§§ 611-630 BGB), die durch tarifvertragliche Regelungen ergänzt werden. Bei jugendlichen H. gelten für die Arbeitszeit §§ 8 ff. JArbSchG. Für die gesetzliche Unfallversicherung von H. sind die Unfallversicherungsträger im kommunalen Bereich zuständig (§ 129 I Nr. 2 SGB VII). Einkommensteuerlich vgl. hauswirtschaftl. Beschäftigungsverhältnisse; Belastungen, außergewöhnliche (2 d; Hilfe im Haushalt); geringfügige Beschäftigung (3); haushaltsnahe Dienstleistungen.

ist der im Haushalt haus wirtschaftliche Dienste leistende der Arbeitnehmer (z.B. Wirtschafterin, Köchin, Butler). Lit.: Söllner, A./Waltermann, R., Arbeitsrecht, 14. A. 2006




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