Hausrecht

ist das Recht eines jeden, in seiner Wohnung, seinen Geschäftsräumen oder in seinem sonstigen befriedeten Besitztum seinen Willen frei zu betätigen, insbes. zu bestimmen, wer Zutritt haben soll. Das H. ist geschützt durch die gesetzlichen Beschränkungen polizeilicher Haussuchungen und durch die Strafbarkeit des Hausfriedensbruchs.

Im Mietrecht:

Der Eigentümer einer Sache kann, soweit nicht das Gesetz oder Rechte Dritter entgegenstehen, mit seiner Sache nach Belieben verfahren und andere von jeder Einwirkung ausschließen (§ 903 BGB). Diese Vorschrift ist als die Rechtsgrundlage anzusehen, die dem Vermieter, der gleichzeitig Eigentümer ist, das Recht gibt, jeden, der nicht im Hause wohnt (es sei denn, es handelt sich um Besucher des Mieters), am Betreten des Grundstücks oder des Hauses zu hindern und den „Störer" sofort zum Verlassen aufzufordern.
Nach Maßgabe von § 1004 BGB kann der Eigentümer der Wohnung oder des Hauses auch ein entsprechendes Hausverbot aussprechen. Wer einem solchen Hausverbot zuwiderhandelt, begeht Hausfriedensbruch. Allerdings hat der Vermieter, der gleichzeitig Eigentümer ist, gegenüber dem Mieter kein spezielles Hausrecht; die mietvertraglichen Regelungen gehen vor. Der Mieter hat ein Recht zum Besitz.
Der Mieter ist berechtigt, das Haus zu betreten, um in seine Wohnung zu gelangen. Innerhalb der Wohnung hat der Mieter das alleinige Hausrecht und kann seinerseits Hausverbote aussprechen. Der Mieter hat damit auch die Möglichkeit, grundsätzlich dem Vermieter (Eigentümer) das Recht abzusprechen, seine eigene Wohnung zu besichtigen. Ganz auszuschließen ist das Besichtigungsrecht des Vermieters allerdings nicht.
Weitere Stichwörter:
Besucher, Hausfriedensbruch, Hausordnung

Hausfriedensbruch.

ist das Recht, über die Benutzung eines Raums bzw. eines Hauses zu bestimmen. Es kann jedem Dritten gegenüber geltend gemacht werden (z.B. vom Mieter gegenüber dem Vermieter oder einem Nachbarn [str.]). Seine Verletzung ist -Hausfriedensbruch. Lit.: Engeln, W., Das Hausrecht und die Berechtigung zu seiner Ausübung, 1989; Christoph, A., Das Hausrecht in der Verwaltung, 1996; Olizeg, R., Hausrecht und Hausfriedensbruch, 2001

Hausfriedensbruch.




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