Heilmittelwerbung

durch das Heilmittelwerbegesetz für Heilmittel zwar zugelassen aber insoweit eingeschränkt, als der Schutz der Gesundheit des einzelnen oder der Volksgesundheit durch schrankenlose Werbung gefährdet wird, insbes. bei Irreführung über Nebenwirkungen und Gefahren der Selbstbehandlung. Irreführung liegt z.B. vor, wenn Heilmitteln nicht zutreffende Wirkungen beigelegt oder über die Erfolgsaussichten falsche Angaben gemacht werden. Die H. ist vor allem ausserhalb der Fachkreise erheblich eingeschränkt. Zuwiderhandlungen sind straf-oder bussgeldbedroht.

Die Werbung für Arzneimittel, Heilverfahren und kosmetische Mittel sowie Mittel der Körperpflege regelt das HeilmittelwerbeG i. d. F. v. 19. 10. 1994 (BGBl. I 3068) m. spät. Änd. Das G enthält allgemeine Werbeverbote (§§ 3, 3 a), ferner Vorschriften über stets erforderliche Grundinformationen (Namen des Herstellers, Bezeichnung des Medikaments, Anwendungsgebiete, Nebenwirkungen, Gegenanzeigen usw. - § 4). Während in Fachkreisen verhältnismäßig frei geworben werden kann, unterliegt die Allgemeinwerbung zahlreichen Beschränkungen sowohl hins. der Art (insb. § 11) wie bezügl. des Gegenstandes; die Werbung darf sich nicht beziehen auf Krankheiten und Leiden nach dem Infektionsschutzgesetz, auf bösartige Neubildungen, auf Suchterkrankungen ausgenommen Nikotinabhängigkeit und krankhafte Komplikationen bei Schwangerschaft, Entbindung und Wochenbett (§ 12). Dadurch sollen vor allem Selbstmedikation und übermäßiger Arzneimittelkonsum zurückgedrängt werden. Irreführende H. ist strafbar; andere Verstöße werden als Ordnungswidrigkeiten geahndet (§ 15). Die Werbung für Betäubungsmittel (Betäubungsmittelgesetz) ist in § 14 V BtMG teils verboten, teils eingeschränkt.




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