Heilung des Formmangels

Form des Rechtsgeschäfts.

der Folgen des Mangels der vorgeschriebenen Forn bei einem Rechtsgeschäft. Die Heilung erfolgt in Wirkung für die Zukunft (ex nunc) ab dem maßgätM-chen Ereignis. Beispiele sind die Heilung e formnichtigen Grundstückskaufvertrages § 313 S.2 BGB, die Heilung eines SrfienlajRgswF-trages nach §518 II BGB cder e_e5 E--:r:“E_; Vertrages nach § 766 S.2 BGB.

Durch den Heilungsgrund, z.B. der Eintragung ins Grundbuch, wird v. a. der Warn- und Schutz- sowie der Beweisfunktion des Formerfordernisses Rechnung getragen, so daß eine Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts nicht mehr notwendig ist. Da die H. die Nichtigkeitsfolge des § 125 BGB beseitigt, ist sie im Anspruchsaufbau bei den rechtshindernden Einwendungen, also bei der Frage „Anspruch entstanden?“ zu prüfen.




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