Heiratsbuch

Jede Eheschliessung wird im Beisein der Ehegatten und der Zeugen im H. beurkundet, §
11 PersonenstandsG. Das H. verbleibt, anders als das gleichzeitig angelegte Familienbuch, beim Standesbeamten. Heiratsurkunde.

Personenstandsbuch




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