Hilfebedürftigkeit

Im Sozialrecht :

Ein Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II und dem SGB XII setzt u.a. Hilfebedürftigkeit des Anspruchstellers voraus. Arbeitslosengeld II, Hilfe zum Lebensunterhalt, Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung

Anspruchsvoraussetzung für die Leistung von Arbeitslosengeld II ab 1.1. 2005. Entscheidend für die Hilfebedürftigkeit ist, dass die betroffene Person den eigenen Lebensunterhalt, die Eingliederung in Arbeit sowie den Lebensunterhalt der mit ihr in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln sichern kann. Insbesondere gilt dies deshalb, weil eine zumutbare Arbeit nicht aufgenommen werden kann oder aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen entsprechende Leistungen nicht möglich sind, § 9 Abs. 1 SGB II. Einzelheiten zu dem zu berücksichtigenden Einkommen und Vermögen regeln sodann die §§ 11, 12 SGB II.

Hilfebedürftig i. S. d. SGB II (Arbeitslosengeld II, Grundsicherung für Arbeitsuchende, Hartz-Gesetze) ist, wer seinen Lebensunterhalt, seine Eingliederung in Arbeit und den Lebensunterhalt der mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, vor allem nicht durch Aufnahme einer zumutbaren Arbeit oder aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von anderen Sozialleistungsträgern erhält. Bei Personen, die in einer Bedarfsgemeinschaft leben, sind auch das Einkommen und Vermögen des Partners zu berücksichtigen (§ 9 I und II SGB II).

Hilfebedürftig ist darüber hinaus auch derjenige, dem der sofortige Verbrauch oder die sofortige Verwertung von zu berücksichtigendem Vermögen nicht möglich ist oder für den dies eine besondere Härte bedeuten würde; in diesem Falle sind die Leistungen als Darlehn zu gewähren (§ 9 IV SGB II).




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