Hochschullehrer

sind akademische Forscher und Lehrer, die aufgrund der Habilitation oder eines gleichwertigen Qualifikationsbeweises mit der selbständigen Vertretung eines wissenschaftlichen Faches in Forschung und Lehre betraut sind. Die verfassungsrechtliche Gewährleistung der Wissenschaftsfreiheit verleiht den deutschen Hochschullehrern eine weitgehende Unabhängigkeit bei der Ausübung ihres Amtes.

1.
Die Stellung der H. ist derzeit noch in den allg. Grundsätzen bundesrechtlich durch das Hochschulrahmengesetz (HRG), im Einzelnen durch die Hochschulgesetze und die H.gesetze der Länder (Hochschulrecht) geregelt. Nach § 42 HRG besteht das hauptberuflich tätige wissenschaftliche und künstlerische Personal der Hochschule aus H., den wissenschaftlichen und künstlerischen Mitarbeitern sowie Lehrkräften für besondere Aufgaben.

2.
Zu den H. zählen Professoren und Juniorprofessoren. Einstellungsvoraussetzung für Professoren ist ein abgeschlossenes Hochschulstudium, pädagogische Eignung, besondere Befähigung zu wissenschaftlicher Arbeit (i. d. R. durch Promotion nachgewiesen; s. a. Doktorgrad) sowie zusätzliche wissenschaftliche Leistungen oder zusätzliche künstlerische Leistungen oder besondere Leistungen bei der Anwendung wissenschaftlicher Erkenntnisse in einer mehrjährigen beruflichen Praxis (§ 44 HRG). Die zusätzliche wissenschaftliche Leistung kann in einer Habilitation bestehen, die besondere Leistung bei der Anwendung wissenschaftlicher Erkenntnisse in einer beruflichen Praxis kaum als Juniorprofessor erbracht werden. Somit führt sowohl der Weg über die Habilitation als auch der Weg über die Juniorprofessur zur Professur, soweit die Universitäten von der Möglichkeit der Juniorprofessur Gebrauch machen. Einstellungsvoraussetzung für Juniorprofessoren sind, abgeschlossenes Hochschulstudium., pädagogische Eignung sowie besondere Befähigung zu wissenschaftlicher Arbeit, i. d. R. durch eine herausragende Promotion nachgewiesen (§ 47 HRG). Zusätzliche wissenschaftliche oder künstlerische oder sonstige Leistungen (s. o.) werden von Juniorprofessoren nicht gefordert.




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