Homosexualität

Bis zum Strafrechtsänderungsgesetz vom Mai 1994 verstießen homosexuelle Handlungen zwischen erwachsenen und minderjährigen Männern gegen das Gesetz.

§§ 174 ff. StGB; 29 StrÄndG
Rechtsstellung
Wie in vielen anderen Ländern setzen sich Interessenverbände in Deutschland dafür ein, dass Gesetzesreformen die Eheschließung zwischen Homosexuellen — Männern wie Frauen — ermöglichen. Derzeit würden die Behörden allerdings selbst eine nach ausländischem Recht zulässige Heirat zwischen gleichgeschlechtlichen Partnern nicht anerkennen, da diese nach wie vor als sittenwidrig angesehen wird. Man kann auch nichts Gegenteiliges aus der Tatsache schlussfolgern, dass das Ehegesetz stets von "Ehegatten" spricht. Es meint damit ausnahmslos Ehemann und Ehefrau.

Homosexuelle können daher vorerst weiter nur in einer nicht ehelichen Gemeinschaft zusammenleben. Im Hinblick auf die Rechtsbeziehungen unterscheidet sie sich nicht von einer heterosexuellen Partnerschaft. Generell empfiehlt es sich bei Paaren ohne Trauschein, beizeiten vertragliche Regelungen zu treffen, beispielsweise über die Rechte am Hausrat, die Nutzung der gemeinsamen Wohnung und Vermögensfragen. Die Einigung sollten sie eventuell sogar notariell beurkunden lassen.

Oft interessieren sich homosexuelle Paare für eine Adoption. Grundsätzlich steht dem nichts entgegen; die Jugendämter sind verpflichtet, im Einzelfall abzuwägen. In der Praxis kommt es
bislang allerdings selten vor, dass sie adoptionsfähige Kinder an homosexuelle Bewerber vermitteln.

Siehe auch Nicht eheliche Lebensgemeinschaft, Adoption

Geschlechtliche Beziehungen zwischen Personen desselben Geschlechts. Während die Homosexualität zwischen Frauen (lesbische Liebe) immer straffrei war, ist die Homosexualität zwischen Männern weiterhin strafbar, wenn der eine Beteiligte über und der andere unter achtzehn Jahren alt ist (§ 175 StGB: Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe).

sexuelle gleichgeschlechtliche Beziehung. Vor dem 1.9.1969 war in der BRD jede Unzucht zw. Männern strafbar, seit 1. 9. 1969 nach § 175 StGB nur noch (mit Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren): 1) Ein Mann über 18 Jahren, der mit einem anderen Mann unter 21 Jahren Unzucht treibt od. sich von ihm zur Unzucht missbrauchen lässt; 2) ein Mann, der einen anderen Mann unter Missbrauch einer durch ein Dienst-, Arbeits- od. Unterordnungsverhäitnis begründeten Abhängigkeit bestimmt, mit ihm Unzucht zu treiben od. sich von ihm zur Unzucht missbrauchen lässt; 3) ein Mann, der gewerbsmässig mit Männern Unzucht treibt od. sich von Männern zur Unzucht missbrauchen lässt od. sich dazu anbietet. Versuch ist nur in den Fällen nach 2) strafbar. Bei einem Beteiligten, der z. Z. der Tat noch nicht 21 Jahre alt war, kann von Strafe abgesehen werden. Ausserdem sind strafbar: Unzucht mit Kindern, Nötigung zur Unzucht (§ 176 StGB), Unzucht mit Abhängigen (§ 174 StGB). a. lesbische Liebe.

ist zwischen Frauen (lesbische Liebe) ausnahmslos, zwischen Männern grundsätzlich straflos. Strafbar macht sich aber nach § 175 StGB ein Mann über 18 Jahre, der an einem Mann unter 18 Jahren sexuelle Handlungen vornimmt oder von diesem an sich vornehmen lässt. Die Strafe ist Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder Geldstrafe; doch kann das Gericht von einer Bestrafung absehen, wenn der Täter zur Tatzeit noch nicht 21 Jahre alt war oder wenn das Unrecht der Tat angesichts des Verhaltens des jüngeren Partners (Strichjunge) gering ist.

(Gleichgeschlechtlichkeit) ist die sexuelle Beziehung zu einem Menschen desselben Geschlechts. 1994 wurde die Strafbarkeit homosexueller Handlungen zwischen bestimmten Männern (§ 175 StGB) aufgehoben. Durch § 182b StGB werden Jugendliche unter 16 Jahren unabhängig von ihrem Geschlecht gegen sexuellen Missbrauch geschützt. In den Niederlanden besteht seit Februar 1998, in Hamburg seit Mai 1999 und in Deutschland •allgemein seit 2001 die Möglichkeit, dass homosexuelle Paare ihre Partnerschaft beim Standesamt registrieren lassen, in Massachusetts seit 2004 die Möglichkeit der Eheschließung. Geplant ist auch die Zulassung der Annahme als Kind. Lit.: Frank, O., Die Strafbarkeit homosexueller Handlungen, 1997; Risse, J., Der verfassungsrechtliche Schutz der Homosexualität, 1998; Feustel, R., Die Geschichte der Homosexualität, 2003

Homosexualität

Die Rechtsstellung H. erfuhr in den letzten Jahren erhebliche Veränderungen. In der Vergangenheit wurde die rechtliche Schlechterstellung der H. schrittweise abgebaut. 1994 wurde die unter bestimmten Voraussetzungen gegebene besondere Strafbarkeit homosexueller Handlungen aufgehoben. Verfassungsrechtlich und europarechtlich sind keine Sonderregelungen für H. geboten (gleichgeschlechtliche Lebensgemeinschaften). Inzwischen wird eher die faktische Benachteiligung H. beklagt. Sachsen-Anhalt erließ ein G zum Abbau von Benachteiligungen von Lesben und Schwulen (G v. 22. 12. 1997, GVBl. 1072). Durch das G über die eingetragene Lebenspartnerschaft v. 16. 2. 2001 (BGBl. I 266) wurde für gleichgeschlechtliche Lebensgemeinschaften eine der Ehe ähnliche Rechtslage geschaffen. Eine steuerrechtliche Angleichung gleichgeschlechtlicher Lebensgemeinschaften an die Ehe ist noch nicht erfolgt. Eine völlige Gleichstellung der Ehe mit gleichgeschlechtlichen Lebensgemeinschaften ohne Änderung des Art. 6 GG (Schutz von Ehe und Familie) wäre verfassungsrechtlich problematisch. Das Allgemeine GleichbehandlungsG (AGG) v. 14. 8. 2006 (BGBl. I 1897) verbietet die Diskriminierung von H. insbesondere im Arbeitsverhältnis (s. a. Gleichbehandlung, 2)




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