Höchstbetragshypothek

Unterart der Sicherungshypothek. Bei der H. ist die Höhe der Forderung, die durch die Hypothek abgesichert werden soll, noch nicht bestimmt; lediglich der Höchstbetrag steht fest und wird im Grundbuch eingetragen.

ist die auf einen Höchstbetrag beschränkte Hypothek. Sicherungshypothek Lit.: Kurzbauer, F., Die Höchstbetragshypothek, 1999 (Österreich)

Hypothek, die alle Forderungen aus einer Geschäftsverbindung sichern kann (§ 1190 BGB). Dabei gibt es im Verhältnis zur Verkehrshypothek und Sicherungshypothek die folgenden Besonderheiten: Die Höchstbetragshypothek kann als Sicherungshypothek nur als Buchrecht bestellt werden. Es ist aber nicht erforderlich, dass eine bestimmte Forderung gesichert wird. Vielmehr können mehrere Forderungen, nach h. M. auch Kontokorrentforderungen, gesichert werden. Im Zeitpunkt der Bestellung der Höchstbetragshypothek darf die zu sichernde Forderung noch unbestimmt ist; lediglich der Höchstbetrag, für den das Grundstück haften soll, muss im Grundbuch eingetragen werden. Es ist möglich, dass alle Forderungen eines Gläubigers durch eine Höchstbetragshypothek gesichert werden.
Nach h. M. können sich diese Forderungen auch gegen verschiedene Schuldner richten. Die Abtretung einer durch Höchstbetragshypothek gesicherten Forderung ist möglich — und zwar sowohl nach § 1154 BGB als auch formlos nach § 398 BGB. Im letzten Fall ist dann aber der Übergang der Hypothek ausgeschlossen (§ 1190 Abs. 4 S. 2 BGB).

Die H. ist eine Sicherungshypothek, bei der nur der Höchstbetrag, bis zu dem das mit ihr belastete Grundstück haften soll, bestimmt und im Grundbuch eingetragen ist, während im Übrigen der Umfang der Hypothek der jeweiligen Forderungshöhe entspricht (§ 1190 BGB). Die H. dient z. B. zur Sicherung eines Kontokorrents. In dem nicht valutierten Umfang steht die Hypothek dem Eigentümer des Grundstücks als - vorläufige - Eigentümergrundschuld (s. a. Eigentümerhypothek) zu. Für die sog. verdeckte H. (Hypothek mit der nicht eintragungsfähigen Vereinbarung, dass das Grundstück trotz des festen Haftungsumfangs nur für die jeweilige Schuld haften solle) gelten dagegen nach außen die allgemeinen Vorschriften über die Hypothek. Die H. ist heute in der Praxis weitgehend durch die (von einer Forderung nicht abhängige) Grundschuld ersetzt.




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