Identitätsirrtum

Siehe auch: lnhaltsirrtum

Strafrecht: Begriff zur Kennzeichnung der Verwechselung des Tatopfers oder Tatobjekts (lat.: error in persona vel in obiecto).
Im Gegensatz zur Fallgruppe der aberratio ictus tritt hier der Erfolg genau an dem vom Täter anvisierten Ziel ein. Dass das getroffene nicht mit dem vom Täter eigentlich” gewollten Tatobjekt identisch ist, beruht lediglich auf einer Fehlindividualisierung. Ein solche liegt nicht nur dann vor, wenn der Täter das optisch wahrgenommene Opfer verwechselt, sondern auch dann, wenn er anhand einer Sache oder eines sonstigen Umstandes, die er irrtümlich dem nicht unmittelbar wahrgenommenen Opfer zuordnet, zu der Verwechselung gelangt.
Ob ein Identitätsirrtum für den Vorsatz bedeutsam wird, hängt allein davon ab, ob das betroffene Gut nach seiner tatbestandlichen Umschreibung mit dem vorgestellten Gut übereinstimmt, denn durch die Fassung des objektiven Tatbestandes legt der Gesetzgeber zugleich den Inhalt des Wissens fest, das der Täter besitzen muss, um vorsätzlich zu handeln. Man spricht insofern auch von „rechtlicher Gleichwertigkeit” zwischen verletztem und vorgestelltem Tatobjekt. Hat der Täter die jeweils objektiv tatbestandlich geforderten Merkmale in sein Bewusstsein aufgenommen, besitzt er auch Tatvorsatz. Alle weiteren Vorstellungen über Eigenschaften des Tatobjekts gehören dann nur noch zum Motivbereich.
— Bei rechtlicher Gleichwertigkeit des anvisierten und des geplanten Tatobjekts ist der Identitätsirrtum also für den Vorsatz unbeachtlicher Motivirrtum.
A hält den B für das Opfer 0, das er für seinen Auftraggeber gegen Belohnung erschießen soll, und tötet B. — Vollendeter Mord (Habgier), da es für die Tötungsdelikte nur darauf ankommt, dass ein anderer Mensch umgebracht wird.
— Bei rechtlicher Ungleichwertigkeit wird der Identitätsirrtum zum Vorsatz ausschließenden Tatbestandsirrtum.
A glaubt, in einer Silhouette den 0 zu erkennen, den er gegen Belohnung erschießen soll und drückt ab. Tatsächlich trifft er eine Schaufensterpuppe. — Gegeben ist versuchter Mord in Bezug auf 0. Die Sachbeschädigung an der Puppe geschah unvorsätzlich, weil das ins Auge gefasste Opfer „Mensch” und
das getroffene Objekt „Sache” rechtlich nicht gleichwertig
sind. Die fahrlässige Sachbeschädigung steht nicht unter Strafe.
Kontrovers beurteilt werden die Auswirkungen von Identitätsirrtümern auf die Vorsatzzurechnung von Tatbeteiligten:
Identitätsirrtum und Anstiftung: seit dem vom
Preußischen Obertribunal entschiedenen RoseRosahl-Fall (GA 7, 1859, 322 ff.) ist umstritten, wie sich die Verwechselung des Tatopfers — die für den Haupttäter in der Regel unbeachtlich ist — auf den Anstifter auswirkt. Nach einer Meinungsgruppe im Schrifttum wirkt sich der error in persona des Haupttäters für den Anstifter als aberratio ictus aus: Der Anstifter habe das Verwirklichte nicht gewollt und der Haupttäter das Gewollte nicht verwirklicht. Wäre der Identitätsirrtum auch für den Anstifter unbeachtlich, so wäre der Anstifter für alle weiteren Tötungshandlungen verantwortlich, die der Haupttäter nach Erkennen seines Irrtums zwecks Erfüllung des Auftrages noch vornehme.
Umstritten ist innerhalb dieser Meinungsgruppe, ob dann Anstiftung zum Versuch oder nur eine unter den Voraussetzungen des § 30 StGB strafbare versuchte Anstiftung vorliegt.
Die h. M. hält den error in persona des Täters, der dessen Vorsatz unberührt lässt, auch beim Anstifter grundsätzlich für unbeachtlich, denn der Hintermann habe den Haupttäter angestiftet, die Tat an demjenigen zu begehen, den dieser als Opfer erkannt habe, und zu dieser Tat sei es gekommen. In zwei Entscheidungen hat der BGH diese Auffassung bestätigt: Danach sind die Regeln der aberratio ictus — die für Fälle einer naturgesetzlich ausgelösten Abirrung der Angriffsrichtung in der unmittelbaren Täter-Opfer-Situation anerkannt seien — auf die vorliegende Irrtumskonstellation nicht übertragbar. Zwar habe die Haupttat einen anderen als den geplanten Verlauf genommen, dies sei aber nach den allgemeinen Regeln zur Kausalabweichung (Irrtumslehre) zu behandeln, d. h., die Verwechselung sei rechtlich unbeachtlich, wenn sie sich (wie regelmäßig) in den Grenzen des nach allgemeiner Lebenserfahrung Voraussehbaren halte und die Tat keine andere Bewertung verdiene (BGHSt 37, 214 im sog. Hoferben-Fall; BGHSt. 44, 91 im sog. Sprengfallen-Fall).
Identitätsirrtum eines Mittäters: Umstritten ist, ob der für einen Mittäter unbeachtliche Identitätsirrtum auch für den anderen Mittäter unbeachtlich bleibt und ob das sogar dann gelten kann, wenn ein Mittäter infolge seines Irrtums die Rechtsgüter des anderen Mittäters verletzt. Ein Teil des Schrifttums sieht in solchen Fällen einen Exzess eines Tatbeteiligten, für den die übrigen Beteiligten nicht verantwortlich gemacht werden könnten. Das sei bei der absichtlichen Verletzung eines Mittäters unbestreitbar; an der Überschreitung des gemeinsamen Tatplans ändere sich aber nichts dadurch, dass sie irrtümlich erfolge. Der BGH und die h. Lit. betonen demgegenüber, dass auch bei Mittäterschaft der Vorsatz nur auf die — wenngleich arbeitsteilige — Verwirklichung der gesetzlichen Tatbestandsmerkmale gerichtet sein müsse. So wie beim Alleintäter die Möglichkeit eines Identitätsirrtums bestehe, sei dies auch bei Einschaltung eines Mittäters möglich. Wenn aber jemand als Alleintäter trotz Verwechselung rechtlich gleichwertiger Handlungsobjekte aus Vorsatztat hafte, müsse ihm auch der Identitätsirrtum eines Mittäters subjektiv zugerechnet werden können, sofern nur die fragliche Handlung vom Tatplan umfasst sei. Der error in persona vel in obiecto eines Mittäters ist deshalb nach h. M. für die übrigen Mittäter grundsätzlich unbeachtlich.
Identitätsirrtum und mittelbare Täterschaft: Nach früher h. M. führt ein error in persona vel in obiecto des Tatmittlers beim mittelbaren Täter zu einer aberratio ictus. Der Vorsatz des Hintermannes umfasse nicht den konkreten Erfolg der Tat; es mache rechtlich keinen Unterschied, ob sich der Täter eines mechanischen Werkzeuges bediene und hiermit das Ziel verfehle oder ob es beim Einsatz eines menschlichen Werkzeuges (gutgläubig, aber auch bösgläubig!) zum Fehlgehen der geplanten Tat komme. Eine starke Schrifttumsansicht differenziert inzwischen:
— Überlässt der mittelbare Täter, der ein bestimmtes Objekt bzw. Opfer im Auge habe, dessen Konkretisierung dem Tatmittler anhand bestimmter Charakteristika, so muss er sich einen Auswahlfehler des instruktionsgemäß handelnden Werkzeuges subjektiv wie einen eigenen zurechnen lassen (wenn in dem andersartigen Ablauf der Tat keine nach allgemeinen Regeln vorsatzausschließende wesentliche Kausalabweichung liegt, vgl. Irrtumslehre).
— Handelt dagegen das (gut- oder bösgläubige!) Werkzeug ohne Auswahlmöglichkeit bei der Individualisierung, so sei die auftragswidrige Ausführung für den Hintermann eine aberratio ictus.
Zivilrecht: Inhaltsirrtum.




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