Identitätsfeststellung

, Polizeirecht: Standardmaßnahme der Gefahrenabwehr, die dazu dient, die Personalien einer unbekannten Person festzustellen oder zu prüfen, ob sie mit einer Person, deren Personalien bereits bekannt sind, identisch ist. Personalien sind in Anlehnung an § 111 OWiG jedenfalls der Familienname, Vorname und gegebenenfalls Geburtsname sowie Tag und Ort der Geburt. Daneben kann auch die Feststellung der Staatsangehörigkeit, des Berufs und des Familienstands erforderlich sein. Die Identitätsfeststellung ist ein hoheitlicher Eingriff in die Rechte des Betroffenen, denn die Aufforderung sich auszuweisen legt eine verpflichtende Rechtsfolge fest. Sie bedarf daher einer gesetzlichen Regelung, die in § 9 MEPo1G enthalten ist. Sie ist häufig Gefahrerforschungsmaßnahme bei einem bestehenden Gefahrenverdacht, da die bloße Feststellung der Identität in der Regel nicht geeignet ist, eine konkrete Gefahr abzuwehren, sondern nur die möglichen Verantwortlichen zu ermitteln.
Sie ist von der Durchsuchung von Personen nach § 17 MEPo1G und dem Gewahrsam nach § 13 MEPo1G, die nicht der Feststellung der Identität nach § 9 Abs. 2 MEPo1G dienen, und den besonderen Observationsmaßnahmen sowie der polizeilichen Beobachtung und der Rasterfahndung abzugrenzen, die spezielle Maßnahmen zur Feststellung der Identität zulassen.
Die Ermächtigungsgrundlage berechtigt zu folgenden Maßnahmen: Die Polizei kann den Betroffenen anhalten, sie kann ihn nach seinen Personalien befragen und verlangen, dass er mitgeführte Papiere zur Prüfung aushändigt.
Der Betroffene kann festgehalten und seine Sachen können durchsucht werden, wenn die Identität nicht auf andere Weise oder nur unter erheblichen Schwierigkeiten festgestellt werden kann. Ob in den Fällen des Festhaltens stets eine richterliche Anordnung nach § 14 Abs. 1 MEPo1G wegen einer Freiheitsentziehung im Sinne des Art. 104 Abs. 2 GG erforderlich oder ob dies möglicherweise entbehrlich ist, da es sich um eine bloße Freiheitsbeschränkung handelt und § 14 MEPo1G eine Freiheitsentziehung voraussetzt, ist umstritten. Die Rechtsprechung hält eine Anordnung für entbehrlich, es sei denn, die Fortbewegungsfreiheit wird massiv eingeschränkt. § 14 Abs. I MEPo1G setze daher stets eine Freiheitsentziehung voraus, die bei einem Festhalten regelmäßig nicht gegeben sei. Nach der Gegenauffassung ist eine richterliche Anordnung grundsätzlich erforderlich. Eine Ausnahme soll dann bestehen, wenn die Entscheidung des Richters erst nach dem Wegfall des Grundes für die polizeiliche Maßnahme ergehen würde. Das gleiche Problem stellt sich auch bei der Vorführung und dem Gewahrsam.
Ob § 9 MEPo1G auch zu Erkundigungen, Kfz-Halterabfragen und Gegenüberstellungen ermächtigt, wenn die Personalien ermittelt werden sollen, ist umstritten. Dafür lässt sich anführen, dass all diese Maßnahmen der Feststellung der Identität dienen. Indes kennt das Polizeirecht besondere Befragungsrechte, Datenabfragen und Auskunftspflichten, sodass insoweit auf spezialgesetzliche Regelungen verwiesen werden kann.
Die Feststellung der Identität kann gemäß § 9 Abs. 1 Nr.1-4 MEPo1G unter verschiedenen Voraussetzungen erfolgen: Sie kann zur Abwehr einer konkreten Gefahr erfolgen. Die Maßnahme muss sich dann aber gegen den Störer richten.
Sie kann auch bei Personen vorgenommen werden, die sich an einem Ort aufhalten, von dem anzunehmen ist, dass dort Personen Straftaten verabreden, vorbereiten oder verüben, oder sich Personen ohne erforderliche Aufenthaltserlaubnis treffen, oder sich Straftäter verbergen oder Personen der Prostitution nachgehen. Eine Identitätsfeststellung ist auch bei Personen möglich, die sich in besonderen Verkehrs- und Versorgungsanlagen oder -einrichtungen, einem öffentlichen Verkehrsmittel, Amtsgebäude oder einem anderen besonders gefährdeten Objekt oder in unmittelbarer Nähe hiervon aufhalten, und Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass dort oder daran Straftaten begangen werden oder die darin befindlichen Personen gefährdet sind. Identitätsfeststellungen zur Gefahrenabwehr sind auch an Kontrollstellen möglich, die von der Polizei eingerichtet wurden, um Straftaten zu verhindern.
Die Regelungen unterscheiden nicht zwischen Störer und Nichtstörer, ein Vorgehen gegen einen solchen ist daher nicht erforderlich, die Maßnahme kann sich gegen jede anwesende Person richten und beinhaltet daher eine reine Ortshaftung. Hierbei handelt es sich um sogenannte verdachtsunabhängige Maßnahmen.
Die Polizei ist auch zur Prüfung von Berechtigungsscheinen befugt, wenn der Betroffene verpflichtet ist, diesen Berechtigungsschein mitzuführen. Diese Prüfung setzt keine Gefahr voraus, es genügt, wenn der Betroffene eine entsprechende Tätigkeit ausübt. Strafprozessrecht: Feststellung der Identität einer Person durch Ermittlung ihrer wichtigsten Personalien (Grunddaten), die in § 163 b StPO geregelt ist.
— Identitätsfeststellung des Verdächtigen: Die Staatsanwaltschaft und die Beamten des Polizeidienstes können gemäß § 163b Abs. 1 StPO die „erforderlichen Maßnahmen” treffen. Gemäß § 163 b Abs. 1 S. 1, 2. Hs. i. V. m. § 163a Abs. 4 S.1 StPO ist dem Beschuldigten zu eröffnen, welche Straftat ihm zur Last gelegt wird. Wenn die Identitätsfeststellung sonst nicht oder nur unter erheblichen Schwierigkeiten möglich ist, kann der Verdächtige auch festgehalten werden, § 163b Abs. 1 S.2 StPO; es können auch seine Person sowie mitgeführte Sachen durchsucht werden oder erkennungsdienstliche Maßnahmen vorgenommen werden.
— Die Identitätsfeststellung bei unverdächtigen Personen ist gemäß § 163b Abs. 2 StPO zulässig, soweit dies für die Aufklärung einer Straftat geboten ist. Ein Festhalten der unverdächtigen Person ist nur zulässig, wenn dies im Hinblick auf die Bedeutung der aufzuklärenden Straftat verhältnismäßig ist.
— Das Festhalten zur Identitätsfeststellung wird in § 163 c StPO weiter gehend geregelt: Danach darf eine Person nicht länger als zur Feststellung der Identität unerlässlich, keinesfalls aber länger als zwölf Stunden festgehalten werden. Der Festgehaltene ist ferner unverzüglich dem Richter beim Amtsgericht, in dessen Bezirk er ergriffen worden ist, zum Zweck der Entscheidung über Zulässigkeit und Fortdauer der Freiheitsentziehung vorzuführen. DNA-Analyse

1.
Bei der I. handelt es sich um eine polizeiliche Maßnahme, deren Voraussetzungen im Polizeirecht geregelt sind (s. a. Polizei). Die I. ist ein Spezialfall der polizeilichen Datenerhebung. Man unterscheidet dabei die I. i. e. S., die sogenannte Anhaltung, erkennungsdienstliche Maßnahmen und die Vorladung. Die I. i. e. S. (Anhaltung) ist zulässig zur Abwehr einer (konkreten) Gefahr, wenn sich der Betroffene an sog. „verrufenen Orten“ (Treffpunkt von Straftätern) aufhält oder an Kontrollstellen nach § 111 StPO. Nach dem Polizeirecht einiger Länder (z. B. Art. 13 Bayerisches Polizeiaufgabengesetz v. 14. 9. 1990, GVBl. 397, m. Änd.) sind auch verdachtsunabhängige Kontrollen im Grenzgebiet in einer Tiefe bis zu 30 km, an Durchgangsstraßen, Bahnhöfen und Flughäfen möglich. Bei der I. i. e. S. (Anhaltung) kann die Polizei den Betroffenen anhalten, ihn nach seinen Personalien befragen und die Aushändigung der mitgeführten Ausweispapiere verlangen. Der Betroffene darf festgehalten und zur Dienststelle verbracht werden, wenn die Identität anders nicht oder nur unter erheblichen Schwierigkeiten festgestellt werden könnte.

2.
Im Strafverfahren (auch Ermittlungsverfahren) können Polizei und StA die zur I. des Beschuldigten erforderlichen Maßnahmen treffen. Vorher ist ihm zu eröffnen, welche Straftat ihm zur Last gelegt wird. Notfalls kann er festgehalten werden; auch sind Durchsuchung seiner Person und der mitgeführten Sachen sowie erkennungsdienstliche Maßnahmen zulässig. Gegen andere Personen dürfen die Maßnahmen zur I. nur eingeschränkt angewendet werden, gegen ihren Willen jedoch nicht Durchsuchungen und erkennungsdienstliche Maßnahmen (§ 163 b StPO). Über die Zulässigkeit der Festhaltung, die 12 Std. nicht überschreiten darf, ist eine Entscheidung des Richters beim Amtsgericht herbeizuführen; der Festgehaltene ist wie ein Beschuldigter auf seine Rechte hinzuweisen (Festnahme, 2). Der Richter hat einen Angehörigen oder eine Person des Vertrauens zu benachrichtigen (§ 163 c StPO). S. a. molekulargenetische Untersuchung.

3.
Die Bundespolizei hat die Befugnis zur I., soweit sie Straftaten verfolgt, wie die Polizei, den grenzüberschreitenden Verkehr kontrolliert oder bestimmte Gefährdungslagen bestehen; außerdem hat sie die Befugnis zur I. verdachtsunabhängig im Grenzgebiet bis zu einer Tiefe von 30 km (von der seewärtigen Begrenzung bis zu einer Tiefe von 50 km) sowie zur Befragung und Prüfung der Ausweispapiere bis 30. 6. 2007 auch in Zügen, auf Bahnhöfen und Flughäfen (s. § 2 II 1 Nr. 3, § 23 I, § 22 I a BPolG, Grenzkontrollen).




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