Immanente Schranken

Grundrechtsimmanente Schranken

Grundrechte ohne Gesetzesvorbehalt sind nicht schlechthin jeder Beschränkung entzogen. Jedes Grundrecht findet vielmehr seine Grenze an anderen durch das Grundgesetz geschützten Rechten und Verfassungsgrundsätzen. So begrenzen z. B. die Unantastbarkeit der Würde des Menschen (Art. 1 I GG) und das Recht auf Leben (Art. 2 II GG) das Grundrecht der Glaubensfreiheit (Art. 4 I GG). Sollte also z. B. der Kult einer Glaubensgemeinschaft Tempelprostitution oder Menschenopfer vorsehen, so wäre dies durch Art. 4 I GG nicht geschützt. Die i. S. sind durch Auslegung zu ermitteln; sie sind oft Gegenstand der Ausgestaltung des Grundrechts durch den Gesetzgeber.




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