Immobiliarzwangsvollstreckung

hat gemäß § 864 I ZPO Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte (v.a. Erbbaurecht, § 11 I ErbbauVO) sowie nach § 864 II ZPO Bruchteilsrechte an solchen zum Gegenstand. Unter letzteres fallen insbesondere Miteigentumsanteile nach §§1008 ff. BGB und das Wohnungseigentum gem. §1,2 WEG. Gegenstand der I. sind nach § 865 I ZPO auch die Gegenstände, die gemäß § 1120 BGB in den Haftungsverband der Hypothek fallen. Die Hypothek muß in Wirklichkeit aber gar nicht bestehen, entscheidend ist der sog. fiktive hypothetische Haftungsverband, also ob der Gegenstand überhaupt unter die Hypothekenhaftung fallen würde. Als Vollstreckungstitel kommen zum einen Titel auf Zahlung eines gewissen Geldbetrages in Betracht, aber auch Duldungstitel, z.B. auf Duldung der Zwangsvollstreckung wegen einer Geldforderung, §1147 BGB. Da die Eintragung einer (nochmaligen) (Zwangs-)Hypothek dann aber keinen Sinn mehr ergibt, kommen als Vollstrek-kungsarten sinnvollerweise nur Zwangsversteigerung und -verwaltung in Betracht. Die I. kann erfolgen durch Anordnung und Durchführung der Zwangsversteigerung (§§ 869 ZPO; 1 ff. ZVG), durch Anordnung der Zwangsverwaltung (§§ 869; 146 ff. ZVG) oder durch Eintragung einer Zwangshypothek (§§ 866, 867 ZPO). Diese Vollstreckungsarten können einzeln oder nebeneinander vom Vollstreckungsgläubiger beantragt werden, § 866 II ZPO.

Zwangsvollstrekkung in das unbewegliche Vermögen, d.h. in Grundstücke, grundstücksähnliche Berechtigungen (z. B. Erbbaurecht, Wohnungseigentum), eingetragene Schiffe und Schiffsbauwerke (§ 864 ZPO). Die umfasst auch die Gegenstände, auf die sich die Hypothek erstreckt, z.B. Miet- und Pachtzinsen (§ 865 ZPO). Massnahme der I. sind Eintragung einer Zwangshypothek in das Grundbuch, Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung eines Grundstücks. Der Gläubiger kann einzelne dieser Massnahmen ergreifen, aber auch alle miteinander verbinden. Mobiliarzwangsvollstreckung.

Zwangsvollstreckung Lit.: Knees, K., Immobiliarzwangsvollstreckung, 4. A. 2003

ist die Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen, nämlich in Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte und Schiffe (§ 864 ZPO). Der I. unterliegen auch die beweglichen Sachen und Rechte, auf die sich die Hypothek erstreckt, z. B. Bodenfrüchte und Zubehör, soweit sie im Eigentum des Grundstückseigentümers stehen, Miet- und Pachtzinsen (§ 865 ZPO). Die I. erfolgt durch Eintragung einer Zwangshypothek, durch Zwangsversteigerung oder durch Zwangsverwaltung.




Vorheriger Fachbegriff: Immobiliarpfandrechte = | Nächster Fachbegriff: Immobilie


Status der Seite: Auf aktuellem Stand. Nach Überprüfung freigegeben.

 


 


 

 

MMnews

 

Copyright 2023 Rechtslexikon.net - All rights reserved. Impressum Datenschutzbestimmungen Nutzungsbestimmungen