in dubio mitius

lat. für „Im Zweifel das Mildere”. Aus dem Römischen Recht stammender Auslegungsgrundsatz, wonach bei unklaren Gesetzesformulierungen stets die für den Angeklagten günstigere zu wählen ist. Der Grundsatz gilt im heutigen Strafrecht nicht. Vielmehr ist es dem Richter gemäß §§1,2 StGB nur verboten, ein Strafgesetz zum Nachteil des Täters analog anzuwenden, nicht aber, es nach den anerkannten Regeln auszulegen, selbst wenn dies zum Nachteil des Täters wirkt (BGHSt 6, 131, 133). Bei Tatsachenzweifeln gilt der Grundsatz in dubio pro reo.




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