Industrie- und Handelskammer

, Abk. IHK: Körperschaft des öffentlichen Rechts im Rahmen der Selbstverwaltung der Wirtschaft. Es gilt das Gesetz zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern vom 18.12. 1956 (IHK-G, BGB1. I S. 920), mit späteren Änderungen (BGBl. III/FNA 701-1). Die IHK hat die Aufgabe, das Gesamtinteresse der ihr zugehörigen Gewerbetreibenden ihres Bezirks wahrzunehmen, für die Förderung der gewerblichen Wirtschaft zu wirken und dabei die wirtschaftlichen Interessen einzelner Gewerbezweige oder Betriebe abwägend und ausgleichend zu berücksichtigen (§ 1 Abs. 1 IHK-G). Insbesondere soll sie durch Vorschläge, Gutachten und Berichte die Behörden unterstützen. Es besteht Zwangsmitgliedschaft für alle gewerblichen Betriebe in dem jeweiligen Bezirk, § 2 IHK-G Vereinigungsfreiheit), mit Ausnahme der Handwerksbetriebe, die der Handwerkskammer angehören. Gemischte Handwerksbetriebe gehören allerdings mit ihrem nichthandwerklichen Betriebsteil auch der Industrie- und Handelskammer an (§ 2 Abs. 3 IHK-G). Oberstes Organ der IHK ist die Vollversammlung, deren Mitglieder von den Kammerzugehörigen gewählt werden (§ 5 IHK-G). Die Vollversammlung beschließt die Satzung der IHK, die Beitrags- und Gebührenordnung und bestellt den Hauptgeschäftsführer. Vertreten wird die IHK durch den Präsidenten der Vollversammlung (§ 6 IHK-G) und den Hauptgeschäftsführer (§ 7 IHK-G). Die IHK unterliegt der Rechtsaufsicht des Landes (§ 11 IHK-G). Der IHK stehen diverse Mitwirkungsrechte zu (z. B. Klagerecht gegen Eintragungen in die Handwerksrolle,§ 12 HandwO; Vorschlag von Handelsrichtern, § 108 GVG). Die Industrie- und Handelskammern in Deutschland haben sich in einem privatrechtlichen Verein zusammengeschlossen (Deutscher Industrie- und Handelstag, DIHT).

1. Die IHK sind als Selbstverwaltungsorganisationen der Wirtschaft Körperschaften des öffentlichen Rechts (§ 3 I des G zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern v. 18. 12. 1956, BGBl. I 920, m. Änd.). Sie haben die Aufgabe, das Gesamtinteresse der ihnen zugehörigen Gewerbetreibenden ihres Bezirks wahrzunehmen, für die Förderung der gewerblichen Wirtschaft zu wirken und dabei die wirtschaftlichen Interessen einzelner Gewerbezweige oder Betriebe abwägend und ausgleichend zu berücksichtigen (§ 1 IHKG). Sie führen Verzeichnisse der Berufsausbildungsverhältnisse für kaufmännische und gewerbliche Ausbildungsberufe und nehmen die Lehrabschlussprüfungen ab (§§ 34 ff., 71 II BBiG).

2. Es besteht Pflichtmitgliedschaft für alle Gewerbetreibenden (Kammerzugehörige) ihres Bezirks (Ausnahmen: Handwerk und handwerksähnliche Gewerbe, dies jedoch nur für den handwerklichen Betriebsteil, Land- und Forstwirtschaft), soweit sie zur Gewerbesteuer veranlagt werden oder in das Handelsregister eingetragen sind (§ 2). Zur Beitragspflicht der Kammerzugehörigen s. § 3.

3. Wichtigstes Organ der Kammer ist die Vollversammlung, deren Mitglieder von den Kammerzugehörigen gewählt werden (§§ 4, 5) und die u. a. den Präsidenten und Hauptgeschäftsführer wählt sowie über die Satzung, die Beitragsordnung und die Entlastung der geschäftsführenden Organe beschließt. Die Kammern unterstehen der Aufsicht (Rechtsaufsicht) der Länder (§ 11), die im Wesentlichen übereinstimmende ergänzende Vorschriften (Ausführungsgesetze) erlassen haben (§ 12). Eine Berufsgerichtsbarkeit (Berufsgerichte) der Kammer über ihre Mitglieder besteht nicht. Neben ihren Hauptaufgaben (Lobby für die regionale Wirtschaft sowie Aus- und Weiterbildung) ist die Mitwirkung der IHK in verschiedenen Rechtsvorschriften vorgesehen (z. B. Einrichtung von Einigungsstellen zur Beilegung von Wettbewerbsstreitigkeiten, § 15 UWG), Ernennung von öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen (§ 36 GewO), Ausstellung von Ursprungszeugnissen, gutachtliche Stellungnahme zur Wahl einer Firma vor der Eintragung in das Handelsregister, Vorschlag zur Ernennung von Handelsrichtern (§ 108 GVG) Mitwirkung bei der Unabkömmlichstellung Wehrpflichtiger (§ 2 II Nr. 2 UkV v. 24. 8. 2005, BGBl. I 2538, m. Änd.). Die IHK sind zum Deutschen Industrie- und Handelskammertag (DIHK) zusammengeschlossen. Ferner bestehen deutsche Auslandshandelskammern.




Vorheriger Fachbegriff: Industrie | Nächster Fachbegriff: Industrie- und Handelskammer (IHK)


Status der Seite: Auf aktuellem Stand. Nach Überprüfung freigegeben.

 


 


 

 

MMnews

 

Copyright 2023 Rechtslexikon.net - All rights reserved. Impressum Datenschutzbestimmungen Nutzungsbestimmungen