Infektionsschutzgesetz

ist das am 1. 1. 2001 in Kraft getretene, dem Schutz vor Infektionen dienende Gesetz. Lit.: Bales, S./Baumann, H., Infektionsschutzgesetz, 2. A. 2003; Erdle, //., Infektionsschutzgesetz, 3. A. 2005

Das I. v. 20. 7. 2000 (BGBl. I 1045) m. Änd. ist Nachfolgegesetz zum Bundes-Seuchengesetz und zum Gesetz zur Bekämpfung der Geschlechtskrankheiten. Es enthält Vorschriften für das Meldewesen für meldepflichtige Krankheiten und Krankheitserreger (§§ 6 ff.), Maßnahmen zur Verhütung übertragbarer Krankheiten (§§ 16 ff.), die Bekämpfung ausgebrochener übertragbarer Krankheiten einschließlich Quarantänemaßnahmen und Tätigkeitsverbote (§§ 24 ff.), Sondervorschriften für Schulen und sonstige Gemeinschaftseinrichtungen (§§ 33 ff.), Anforderungen an Wasser für menschlichen Gebrauch (§§ 37 ff.), hygienische Bestimmungen für Lebensmittelpersonal (§§ 42, 43), Anforderungen an bestimmtes Laborpersonal und einschlägige Laboreinrichtungen (§§ 44 ff.), Entschädigungsregelungen sowie Straf- und Bußgeldvorschriften. Bei der Meldepflicht wird zwischen namentlicher und nicht namentlicher Meldung unterschieden. Namentlich zu melden sind insbesondere Cholera, Diphterie, Hepatitis (Virushepatitis A, B, C, D und E), Masern, Meningitis, Milzbrand, Pest, Tollwut, Typhus, Ebola, Gelbfieber, Polio, Salmonellenerreger sowie Tuberkulose. HIV-Erreger sind nicht namentlich zu melden. Ferner sind bei schwerwiegender Gefahr für die Allgemeinheit bedrohliche Krankheiten zu melden, die in zwei oder mehreren Fällen mit epidemischem Zusammenhang auftreten. S. a. AIDS.




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