Inländer

Angehöriger des eigenen Staates. Nach Art. 19 Abs. 3 GG gelten die Grundrechte auch für inländische juristische Personen; nach herrschender Meinung kommt es dabei nicht auf die Staatsangehörigkeit der Inhaber an, sondern auf den Sitz der juristischen Person. Gegensatz Ausländer, Staatenloser.




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