innergemeinschaftliches Verbringen

Gem. § 3 Abs. 1 a UStG wird das unternehmensinterne Verbringen eines Gegenstandes zur nicht lediglich vorübergehenden Verfügung aus dem Inland in das übrige Gemeinschaftsgebiet einer Lieferung gegen Entgelt gleichgestellt. Diese Lieferung wird durch § 6 a Abs. 2 UStG als innergemeinschaftliche Lieferung für steuerfrei erklärt.
Ebenso gilt das Verbringen eines Gegenstandes des Unternehmens aus dem übrigen Gemeinschaftsgebiet in das Inland durch einen Unternehmer zu seiner nicht nur vorübergehenden Verfügung als innergemeinschaftlicher Erwerb (§ 1 a Abs. 2 UStG). Die Erwerbsteuer ist als Vorsteuer gem. § 15 Abs. 1 Nr. 3 UStG abzugsfähig.
Bei dem Verbringen eines Gegenstandes wird der Umsatz nach § 10 Abs. 4 Nr. 1 UStG nach dem Einkaufspreis zuzüglich der Nebenkosten für den Gegenstand oder mangels eines Einkaufspreises nach den Selbstkosten, jeweils zum Zeitpunkt des Umsatzes bemessen.
Ohne die Fiktionstatbestände (§§ 1 a Abs. 2, 3 Abs. 1 a UStG) würde es sich bei dem unternehmensinternen Verbringen um nicht steuerbare Innenumsätze handeln.




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