Innungskrankenkasse

Träger der sozialen Krankenversicherung für eine oder mehrere Innungen. Eine I. darf gegründet werden, wenn in den Betrieben der Innung mindestens 450 Versicherungspflichtige beschäftigt sind, die dann alle der I. angehören.

Im Sozialrecht:

Zu den Trägem der gesetzlichen Krankenversicherung gehören u.a. die Innungskrankenkassen (§4 Abs. 2 SGB V). Diese können von einer oder von mehreren Innungen gemeinsam für die der Innung angehörenden Betriebe mit Zustimmung der Innungsversammlung und der Mehrheit der Beschäftigten der Innungsbetriebe errichtet werden, wenn in den Betrieben regelmässig mindestens 1000 Krankenversicherungspflichtige beschäftigt werden. Ausserdem muss die Leistungsfähigkeit der Innungskrankenkasse auf Dauer gesichert sein (§§157 Abs. 2, 158 Abs. 2 SGB V). Die Innungskrankenkassen sind öffentlich-rechtliche Selbstverwaltungskörperschaften (s. § § 29 ff. SGB V).

Rechtsfähige Körperschaft des öffentlichen Rechts mit Selbstverwaltung als Träger der gesetzlichen Krankenversicherung für die Arbeitnehmer und Arbeitgeber im Handwerk. Die Innungskrankenkassen gehören zu den gesetzlichen Krankenkassen, § 4 Abs. 2 SGB V, ähnlich wie die Allgemeine Ortskrankenkasse. Maßgeblich für die
Errichtung einer Innungskrankenkasse ist der Zusammenschluss gesetzlich vorgesehener Träger, nämlich der Innungen als Fachvereinigungen bestimmter spezialisierter Berufsbilder im Handwerk, in ihrer Struktur den öffentlich-rechtlichen Handwerkskammern ähnelnd. Die Innungskrankenkassen sind in Landesverbänden und diese wiederum in einen Bundesverband mit Sitz in Bergisch Gladbach/NRW zusammengeschlossen.

Die I. ist Selbstverwaltungskörperschaft des öffentlichen Rechts und Träger der gesetzlichen Krankenversicherung für eine oder mehrere Innungen. Sie kann mit behördlicher Genehmigung und mit Zustimmung der Innungsversammlung und des Gesellenausschusses von der Innung oder mehreren Innungen gemeinsam errichtet werden, wenn mindestens 1000 Versicherungspflichtige in den Betrieben der Innung(en) insgesamt beschäftigt werden und ihre Leistungsfähigkeit auf Dauer gesichert ist (§§ 157-164, 175 SGB V). Kassenwahl, Krankenkassen.




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