Insolvenzwarenverkauf

In einer öffentlichen Ankündigung des Verkaufs von Waren, die aus einer Insolvenzmasse stammen, darf auf diese Herkunft nur hingewiesen werden, wenn die Waren noch zum Bestand der Insolvenzmasse gehören, d. h. der Verfügung des Insolvenzverwalters unterliegen. Verstöße sind wegen Irreführung ein Sonderfall unerlaubter Werbung und ziehen die Rechtsfolgen unlauteren Wettbewerbs nach sich.




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