Internationales Recht

1) Korrekte Bezeichnung des Völkerrechts, a. Überstaatliches Recht. - 2) Gebräuchliche Bezeichnung des Kollisionsrechtes, die aber an sich unzutreffend ist, weil es sich um rein innerstaatliches Recht handelt. Das I. R. gliedert sich entsprechend dem sonstigen Recht in Internationales Privat-, Verwaltungs-, Straf- und Prozessrecht. a. Personalitätsprinzip, Territorialitätsprinzip, Universalitätsprinzip.

einzelne Rechtsgebiete

Unter i. R. versteht man auf dem Gebiet des Zivilrechts in erster Linie das internationale Privatrecht also die Rechtsnormen, die bei über ein Land hinausgreifenden Tatbeständen die anwendbare Rechtsordnung bestimmen. Unter i. R. wird darüber hinaus aber auch das supranationale Recht verstanden, d. h. das Recht, das von übernationalen Instanzen (Supranationale Organisationen, Internationale Organisationen) für mehrere Staaten einheitlich (z. B. von den Organen der EU) erlassen wird, gelegentlich auch das Völkerrecht. Als i. R. wird schließlich auch das Recht bezeichnet, das durch Ratifikation vorher abgeschlossener Verträge in mehreren Staaten mit gleichem Wortlaut gilt. S. ferner Geltungsbereich des Strafrechts.




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