Jagdpacht

Die Ausübung des Jagdrechts kann an Dritte verpachtet werden. Der Jagdpachtvertrag bedarf
der Schriftform. Allerdings kann das Jagdausübungsrecht nur in seiner Gesamtheit an Dritte verpachtet werden; ein Teil des Jagdausübungsrechts kann somit nicht Gegenstand eines Jagdpachtvertrags sein. Der Pächter des Jagdpachtvertrags muss Inhaber eines deutschen Jahresjagdscheins sein und darüber hinaus schon die letzten drei Jahre vor Abschluss des Vertrags einen solchen besessen haben.
§ 11 BJagdG

Jagdnutzung.

(§ 11 BJagdG) ist die die Ausübung des Jagdrechts betreffende Pacht. Der Jagdpachtvertrag ist schriftlich auf mindestens 9 Jahre abzuschließen. Pächter darf nur sein, wer einen Jahresjagdschein besitzt und schon vorher während dreier Jahre besessen hat.

Das Jagdausübungsrecht kann grundsätzlich nur einheitlich und nur an Personen verpachtet werden, die einen Jahres- Jagdschein besitzen und schon vorher 3 Jahre in Deutschland besessen haben (§ 11 BJagdG). Der J.vertrag bedarf der Schriftform und einer Mindestlaufzeit von 9 Jahren. Die gepachtete Gesamtfläche darf 1000 ha nicht übersteigen. Der J.vertrag ist der zuständigen Behörden anzuzeigen, die ihn binnen 3 Wochen nach Eingang der Anzeige beanstanden kann (Einzelheiten s. § 12).




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