Jahresabrechnung

Bei einer Eigentumswohnung :

Es gehört zu den Pflichten eines Verwalters einer Wohnungseigentumsanlage, jeweils nach Ablauf eines Kalender- oder Wirtschaftsjahres eine Jahresabrechnung zu erstellen.

Diese Verpflichtung ergibt sich einerseits aus dem Verwaltervertrag sowie aus § 28 Abs. 3 WEG sowie gemäss §§ 675, 666, 259 BGB.

Die zu erstellende Abrechnung ist übersichtlich, verständlich und nachprüfbar zu gestalten. Dabei hat der Ersteller der Jahresabrechnung die Grundsätze ordnungsgemässer Buchführung zu beachten.

Die Angaben der Abschlussrechnung dienen zur Feststellung von Überschüssen oder eventuellen Fehlbeträgen. Die Abrechnung ist so zu gliedern und darzustellen, dass die Wohnungseigentümer sie ohne grosse Probleme verstehen können.

Weiter ist zu bedenken, dass die Jahresabrechnung gemäss § 28 Abs. 3 WEG kein Jahresabschluss im Sinne einer Bilanz oder Gewinn- und Verlustrechnung darstellt. Die Jahresabrechnung ist eine reine Einnahmen- und Ausgabenberechnung. Aus dieser sind die Ergebnisse für die einzelnen Wohnungseigentümer durch Einzelabrechnung zu entnehmen.

Die Mindestangaben sollten näher erläutert werden. Zahlenmässig dargestellt werden sollten alle Ausgaben, geordnet nach den einzelnen Kostenarten wie -Betriebskosten, Instandhaltungskosten, Verwalterhonorar. Zudem sollten sich aus der Jahresabrechnung sämtliche Einnahmearten ergeben, in erster Linie die Hausgeldzahlungen der einzelnen Wohnungseigentümer sowie die sonstigen Einnahmen, zum Beispiel aus Miet-, Pacht- und Zinserträgen.

Ausserdem sollten die Vermögenswerte dargestellt werden, insbesondere der Habenstand der Instandhaltungsrücklage und die Darstellung der diversen Geldanlagen (zum Beispiel Festgelder). Auch sollten sich Forderungen und Schulden zum Stand des Abrechnungsschreibensergeben. Die Zahlungen der Wohnungseigentümer auf die Instandhaltungsrücklage sind gesondert auszuweisen.




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