Jugendarbeit

Jugendarbeitsschutz.

Im Sozialrecht:

Die Jugendarbeit ist eine der Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe (§11 SGB VIII). Sie beinhaltet Angebote, die die Entwicklung junger Menschen dadurch fördern sollen, dass sie sie zur Selbstbestimmung befähigen, zu gesellschaftlicher Mitverantwortung und sozialem Engagement anregen und hinführen. Massnahmen der Jugendarbeit sind u.a. ausserschulische Angebote in allge- meinen, politischen, sozialen, gesundheitlichen, kulturellen, naturkundlichen und technischen Bereichen, die Arbeit in Sport, Spiel und Geselligkeit, arbeitsweit-, schul- und familienbezogene Tätigkeiten, Kinder- und Jugenderholung sowie Jugendberatung (§11 Abs. 3 SGB VIII). Adressaten der Jugendarbeit sind junge Menschen bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres. Sie wird von Jugendverbänden, -gruppen und -initiativen, anderen Trägem der freien Jugendhilfe und öffentlichen Trägern der Jugendhilfe ange- boten. Sie kann nur für Verbandsmitglieder, aber auch als für alle Kinder und Jugendlichen offene Massnahme oder gemeinwesenbezogen erfolgen.

ist in erster Linie außerschulische allgemeine, politische, soziale, gesundheitliche, kulturelle, naturkundliche und technische Bildung, ferner J. in Sport, Spiel und Geselligkeit, in der Arbeitswelt und in schulischer und familiärer Beziehung, inländisch und international, sowie Kinder- und Jugenderholung und Jugendberatung. Die J. wird von Verbänden, Gruppen und Initiativen und anderen Trägern der J. (die öffentlich gefördert werden) sowie vom Jugendamt angeboten. §§ 11, 12, 74 SGB VIII.




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