Jugendhilfe

Durch das Kinder- und Jugendhilfegesetz (KJHG) aus dem Jahre 1990 sind die bisher verstreut, u. a. im Jugendwohlfahrtsgesetz (JWG), geregelten staatlichen Maßnahmen auf dem Gebiet der Jugendhilfe zusammengefaßt und neu geregelt worden. Sie sind bei dieser Gelegenheit in das Sozialgesetzbuch als dessen 8. Buch eingefügt worden. Nach §7 Abs. 1 Nr.4 a.a.O. ist der Kreis der jungen Leute, die einen Anspruch auf staatliche Jugendhilfe haben, auf alle Jugendlichen bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres erweitert worden. Dieser Anspruch wird in § 1 a.a.O. dahingehend beschrieben, daß er gerichtet sei auf eine «Förderung der Entwicklung und Erziehung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit». Die Neuregelung verzichtet dabei auf zwangsweise Eingriffe des Staates (früher Fürsorgeerziehung und freiwillige Erziehungshilfe) und macht den Jugendlichen bzw. ihren Eltern nur noch Angebote auf eine staatliche Hilfe. Die Einzelheiten werden weitgehend der Regelung durch die Bundesländer überlassen, im Gebiet der früheren DDR ist ohnehin nur eine schrittweise Einführung bis zum 31. Dezember 1994 vorgesehen. Bundeseinheitlich vorgesehen ist die Einrichtung von Jugendämtern (auf der Ebene der Gemeinden) und Landesjugendämtern, bei denen sachverständig besetzte Jugendhilfeausschüsse gebildet werden. Auch sog. freie Träger, z. B. kirchliche Einrichtungen, sollen an der Jugendhilfe beteiligt werden und dafür staatliche Zuschüsse erhalten. Die einzelnen Leistungen der Jugendhilfe werden nur allgemein beschrieben, insofern werden dem einzelnen auch keine Ansprüche gewährt. Aufgeführt werden die Jugendarbeit (z. B. Einrichtungen für Bildung, Erholung und Freizeit), die Jugendsozialarbeit (z.B. besondere Förderung für körperlich, geistig und sozial Behinderte bzw. Benachteiligte) und der Jugendschutz (§§11-15 a.a.O.). Daneben soll die Erziehung in der Familie gefördert werden, z.B. durch Beratung (§§16-21 a.a.O.). Besondere Beratung und Unterstützung soll alleinerziehenden Elternteilen gewährt werden, die hierauf sogar einen Rechtsanspruch erhalten (§ 18 a.a.O.). Sodann werden die Einrichtungen der Tagespflege von Kindern (Kindergärten und -horte, aber auch Vermittlung von Personen zur Tagespflege) in allgemeiner Form geregelt, ohne daß allerdings der immer wieder geforderte Anspruch auf einen Kindergartenplatz gewährt würde (§§22-26 a.a.O.). Für den einzelnen Jugendlichen werden Hilfen zur Erziehung und Hilfen für junge Volljährige angeboten (§§27-41 a.a.O.), auf die auch ein Rechtsanspruch gewährt wird. Hierzu gehören Erziehungsberatung, soziale Gruppenarbeit, Bereitstellung von Erziehungsbeiständen und Beratungshelfern, schließlich auch Möglichkeiten zur Erziehung außerhalb der Familie (z. B. in Tagesgruppen, Pflegefamilien und - als letzter Ausweg - in Heimen).

wird von den Jugendämtern u. Landesjugendämtern nach dem JugendwohlfahrtsG zur Förderung der Jugendwohlfahrt geleistet, u. zwar in Form der Jugendpflege u. der Jugendfürsorge.

(Jugendwohlfahrt). Das Recht der J. ist in dem auf das Reichsjugendwohlfahrtsgesetz von 1922 zurückgehenden Jugendwohlfahrtsgesetz geregelt. Gem. § 1 JWG hat jedes deutsche Kind ein Recht auf Erziehung zur leiblichen, seelischen und gesellschaftlichen Tüchtigkeit. Dieses Recht zu verwirklichen, ist nach Art. 6 II GG in erster Linie Aufgabe der Eltern (Elternrecht). Der Staat kann durch seine Jugendbehörden nur dann eingreifen und tätig werden, wenn u. soweit die Eltern ihre Erziehungsrechte u. -pflichten missbrauchen, vernachlässigen oder ihnen nicht gewachsen sind (elterliche Sorge); hinzu kommen Fälle, in denen ein Kind seine Eltern verloren hat. Zu der Subsidiarität der öffentlichen Jugendhilfe gegenüber den Eltern tritt das gleiche Prinzip im Verhältnis zu den freien Trägem der J. (z.B. Caritas, Diakonisches Werk, Arbeiterwohlfahrt); die öffentl. J. muss den freien Organisationen den Vortritt lassen. - Jugendbehörden sind die Jugendämter der Kreise und kreisfreien Städte u. die Landesjugendämter; oberste Landesbehörde ist i.d.R. das Sozialministerium, oberste Bundesbehörde der Bundesminister für Jugend, Familie, Frauen u. Gesundheit. Die wichtigsten Aufgaben der Jugendbehörden, die weitgehend mit den freien Trägem der Jugendwohlfahrt Zusammenarbeiten, auf dem Gebiet der J. sind: der Schutz der Pflegekinder, die Mitwirkung bei Erziehungshtife u. Fürsorgeerziehung sowie die Erziehungsberatung (vorrangig durch Förderung von Erziehungsberatungsstellen der freien Träger). Darüber hinaus führt das Landesjugendamt die Heimaufsicht über Heime u. andere Einrichtungen, in denen Minderjährige betreut werden oder Unterkunft erhalten; dazu gehören auch heilpädagogische Einrichtungen, Heim- u. Tagesstätten für behinderte Kinder u. Jugendliche sowie Schülerheime (diese nur dann, wenn sie nicht aufgrund landesgesetzlicher Regelung der Schulaufsicht unterstehen). Die Träger der der Heimaufsicht unterliegenden Einrichtungen sind gegenüber dem Landesjugendamt meldepflichtig, insbes. hinsichtlich der Personalien der Leiter u. Erzieher, der Zahl u. Verteilung der vorhandenen Plätze. Zusätzliche Schutzvorschriften gelten für Heiminsassen unter 16 Jahren. Zu ihrer Aufnahme bedarf es grundsätzlich der vorherigen Erlaubnis des Landesjugendamtes; der Träger oder Leiter der Einrichtung muss dem Landesjugendamt jeweils unverzüglich die Aufnahme, das Ausscheiden oder den Tod eines Minderjährigen unter 16 Jahren anzeigen. Den Jugendbehörden obliegt ferner die allgemeine Förderung der Jugend (Jugendpflege) durch Gründung u. Unterstützung von Jugendheimen u. Sportplätzen, Jugendherbergen, Jugendbüchereien u. Jugendbühnen sowie ähnlichen Einrichtungen, die der Jugend Gelegenheit zur Selbstentfaltung geben. Dieser Bereich ist die Domäne der freien Jugendverbände, deren Aktivitäten aus den Mitteln des Bundesjugendplanes u. der Landesjugendpläne gefördert werden. Von grosser Bedeutung, wenn auch ausserhalb der eigentlichen J., ist im übrigen die Tätigkeit der Jugendämter im Vormundschaftswesen (Vormundschaft, Pflegschaft); dort fungieren sie unter den im BGB geregelten Voraussetzungen insbes. als Amtsvormund oder Amtspfleger.

(§§ 1 ff. SGB VIII) ist die ->Erziehungshilfe für Jugendliche, welche die in der Familie begonnene Erziehung unterstützen und ergänzen bzw. bei deren Fehlen ersetzen soll. Die J. kann öffentlich (staatlich) oder frei (privat) sein (§ 3 SGB VIII). Organe der öffentlichen J. sind grundsätzlich die Jugendämter und Landesjugendämter (§ 69 ff. SGB VIII). Lit.: Mrozynski, R, Kinder- und Jugendhilfegesetz (SGB VIII), 4. A. 2004; Kunkel, P., Jugendhilferecht, 5. A. 2006; Ketschau, M., Innovative Jugendhilfe, 2004

Soziales Recht für Kinderhilfe und Jugendhilfe nach § 27 SGB I. Seit Januar 1991 gelten bundesweit die Vorschriften des Kinder- und Jugendhilfegesetzes (KJHG) und insb. das Achte Buch Sozialgesetzbuch (SGB VIII) über die Kinder- und Jugendhilfe. Unter Wahrung des Elternrechts, Art. 6 GG, soll die Jugendhilfe die Entwicklung junger Menschen fördern und dazu beitragen, Benachteiligungen zu vermeiden oder abzubauen, Eltern und andere Erziehungsberechtigte bei der Erziehung zu beraten und zu unterstützen, Kinder und Jugendliche vor Gefahren für ihr Wohl zu beschützen und zu fördern, positive Lebensbedingungen für junge Menschen und deren Familien sowie eine kinder- und familienfreundliche Umwelt zu erhalten oder zu schaffen. Zur Erreichung dieses Gesetzeszwecks wurden eine Vielzahl verschiedener Leistungsangebote für Jugendarbeit, erzieherischen Kinderschutz und Jugendschutz, die Förderung
der Erziehung in der Familie, die Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und Tagespflege sowie Hilfe zur Erziehung ebenso wie vorläufige Maßnahmen zum Schutz von Kindern und Jugendlichen, u. a. in Familienpflege und in Einrichtungen sowie Mitwirkung in gerichtlichen Verfahren vor den Vormundschaftsgerichten/Familiengerichten, in Verfahren zur Annahme als Kind und Verfahren nach dem Jugendgerichtsgesetz (JGG) ebenso wie bei Pflegschaft und Vormundschaft und Beachtung des Sorgerechts im SGB VIII normiert. Insgesamt ist das Angebot von Diensten und Einrichtungen Schwerpunkt des SGB VIII. Eingreifende Maßnahmen und Ausübung von amtlicher Fürsorge sind in den Hintergrund getreten. Örtlich zuständig sind die Jugendämter, unterstützt durch die auf Gemeinde- bzw. Kreisebenen gebildeten Jugendausschüsse als besondere Gremien sachkundiger Personen aus dem Bereich der Entwicklungsleitung und Erziehung. Über die Hälfte der Aufwendungen wird für die Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen aufgebracht, ein Anteil von mehr als einem Fünftel der Finanzmittel im Übrigen für die Hilfe zur Erziehung inklusive der Heimbetreuung.

Kinder- und Jugendhilfe.




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