Jugendschutzbestimmungen

bilden - neben allgemeinen Gesetzen und dem Recht der persönlichen Ehre - eine Schranke für die Grundrechte der Meinungsfreiheit, der Informationsfreiheit, der Pressefreiheit, der Rundfunkfreiheit und der Filmfreiheit (Art. 5 II). Demgemäss ist z.B. ein Gesetz, das zum Schutz der heran- wachsenden Jugend die Verbreitung von offenkundig sittlich gefährdenden Schriften verbietet, mit dem Grundgesetz vereinbar. Einschlägige Gefahren drohen insbesondere von Druck-, Ton- und Bilderzeugnissen, die Gewalttätigkeiten oder Verbrechen glorifizieren, Rassenhass provozieren, den Krieg verherrlichen oder sexuelle Vorgänge in grob schamverletzender Weise darstellen und deshalb bei Kindern und Jugendlichen zu gravierenden, nur schwer oder überhaupt nicht korrigierbaren Fehlentwicklungen führen können.
Indessen müssen gesetzliche Vorschriften zum Schutze der Jugend stets die grundlegende Bedeutung der Meinungs-, Presse-, Rundfunk- und Filmfreiheit für die vom GG verfasste Gesellschaftsordnung beachten und insbesondere das Verhältnismässigkeits- prinzip respektieren. Dabei hat der Gesetzgeber eine sorgfältige Güterabwägung vorzunehmen zwischen den Forderungen der Freiheitsgrundrechte einerseits und dem verfassungskräftigen Wert des Jugendschutzes andererseits.




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