Jugendstrafvollzug

die Vollstreckung der gegen Jugendliche und Heranwachsende verhängten Zuchtmittel u. Jugendstrafen obliegt dem Jugendrichter als Vollstreckungsleiter (§ 82 JugendgerichtsG). Jugendarrest u. Jugendstrafe werden in besonderen Jugendarrest-, -Strafanstalten vollzogen.
Hauptaufgabe des J.s ist Erziehung des Jugendlichen (§ 91 JGG). Jugendrichter kann bei Jugendstrafe unter bestimmten Voraussetzungen Entlassung des Verurteilten zur Bewährung anordnen (§§ 88, 89 JGG).
- Bewährungshelfer.

Durchführung von Verurteilungen zu Arrest und Jugendstrafe bei Jugendlichen und Heranwachsenden. Der Jugendstrafvollzug war vormals nur fragmentarisch in der Rahmenvorschrift des § 91 JGG a. E und den hierzu bundeseinheitlich ergangenen Verwaltungsvorschriften zum Jugendstrafvollzug (vom 15. 12. 1976) geregelt. Aufgrund der Föderalismusreform ist auch die Regelung des Jugendstrafvollzuges allerdings jetzt allein Sache der Länder und nach der Entscheidung des BVerfG vom 31. Mai 2006 (I3VerfGE 116, 69) waren diese verpflichtet, bis spätestens Ende 2007 den Jugendstrafvollzug gesetzlich neu zu regeln. Unter Grundlage eines Musterentwurfes haben zwischenzeitlich nun einige Bundesländer ähnliche Landesgesetze verabschiedet, andere haben eigenständige Regelungswerke erarbeitet. Vollstreckungsleiter im Jugendstrafvollzug ist in Abweichung zu den allg. Regelungen nicht die Staatsanwaltschaft, sondern der zuständige Jugendrichter (§ 82 Abs. 1 JGG).
Die Jugendstrafe wird in Jugendstrafanstalten durch erzieherisch befähigte Beamte unter besonderen, auf den erzieherischen Zweck gerichteten Gesichtspunkten vollzogen. Jugendliche über 18 Jahre, die sich nicht für den Jugendstrafvollzug eignen, oder Verurteilte, die das 24. Lebensjahr vollendet haben, werden dem Erwachsenenvollzug überwiesen (§§ 91, 92 JGG). Für den Vollzug des Jugendarrestes gilt § 90 JGG sowie die Jugendarrestvollzugsordnung vom 30. 11. 1976 (BGBl. I, 3270).

Jugendstrafe (2, 3), Strafvollzug.




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