Justizministerium

ist das für die Justiz zuständige Ministerium. Ob es mit einem Innenministerium zusammengelegt wird, ist eine vom zuständigen Parlament zu treffende Organisationsentscheidung. In Hessen wurden zum 1.1. 2000 alle fünf Gerichtszweige unter dem J. zusammengefasst. Lit.: Vogel, //., 100 Jahre oberste deutsche Justizbehörde, 1977

Bezeichnung des für Gerichtsbarkeit, Staatsanwaltschaften, Strafvollzug und Fragen der Gesetzgebung zuständigen Ministeriums (Bundesjustizministerium; Landesjustizministerium als Spitze der Landesjustizverwaltung). Die Zuständigkeiten sind unterschiedlich geregelt. Teilweise sind die J. nicht für die Fachgerichtsbarkeiten zuständig (Rechtspflegeministerium). Die Zuständigkeit für Fragen der Gesetzgebung ist i. d. R. auf Zivil- und Strafrecht beschränkt. Teilweise unterstehen die Landesjustizverwaltungen direkt dem Ministerpräsidenten oder dem Regierenden Bürgermeister (Bremen, Berlin, Mecklenburg-Vorpommern). Die Zusammenlegung des Justizministeriums mit dem Innenministerium in Nordrhein-Westfalen wurde wegen Verstoßes gegen das Wesentlichkeitsprinzip für verfassungswidrig erklärt (VerfGH Nordrhein-Westfalen Urt. v. 19. 1. 1999).




Vorheriger Fachbegriff: Justizminister | Nächster Fachbegriff: Justizmitteilungen


Status der Seite: Auf aktuellem Stand. Nach Überprüfung freigegeben.

 


 


 

 

MMnews

 

Copyright 2023 Rechtslexikon.net - All rights reserved. Impressum Datenschutzbestimmungen Nutzungsbestimmungen