Kammer für Handelssachen

Beim Landgericht gebildeter besonderer Spruchkörper mit einem Berufsrichter als Vorsitzendem und zwei Handelsrichtern. Zuständig u.a. für Klagen gegen einen Kaufmann aus beiderseitigem Handelsgeschäft aus Wechseln, aufgrund des Scheckgesetzes, aus handelsgesellschaftlichen Rechtsverhältnissen und wegen unlauteren Wettbewerbs; §§ 93 ff. GVG.

, Abk. KfH: Spruchkörper des Landgerichts, der mit einem Berufsrichter als Vorsitzenden und zwei ehrenamtlichen Richtern (sog. Handelsrichter, vgl. §§ 107 ff. GVG) besetzt ist (§ 105 Abs. 1 GVG). Die Einrichtung einer oder mehrerer KfH steht im Ermessen der Landesjustizverwaltung (§ 93 GVG).
Besteht eine KfH, ist sie (auch in der Berufung, § 100 GVG) anstelle der Zivilkammer für Handelssachen zuständig (§ 94 GVG). Handelssachen sind die in § 95 GVG aufgezählten bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten (insbes. Rechtsstreitigkeiten aus beiderseitigen Handelsgeschäften, aus Handelsgesellschafts-Rechtsverhältnissen sowie Rechtsstreitigkeiten nach dem WG, dem ScheckG und dem UWG).
Die Zuständigkeit ist aber - da es sich nur um eine Frage der (sog. gesetzlichen) Geschäftsverteilung handelt - keine Prozessvoraussetzung. Auch für Handelssachen haben die Zivilkammern eine „Allzuständigkeit”.
Der Kläger hat daher die Wahl. Er kann in der Klageschrift beantragen (etwa durch Adressierung an die Kammer für Handelssachen), dass der Rechtsstreit vor der Kammer für Handelssachen verhandelt wird (§ 96 Abs. 1 GVG). Handelt es sich nicht um eine Handelssache, wird die Klage von Amts wegen (§ 97 Abs. 2 GVG) bzw nach mündlicher Verhandlung nur noch auf Antrag des Beklagten (§ 97 Abs. 1 GVG) an die Zivilkammer verwiesen. Er kann aber auch die (allzuständige) Zivilkammer anrufen. Handelt es sich um eine Handelssache, wird - nur - auf Antrag des Beklagten an die Kammer für Handelssachen verwiesen (§ 98 GVG).
Da es sich um eine Frage der der Disposition der Parteien entzogenen Geschäftsverteilung handelt, sind Zuständigkeitsvereinbarungen der Parteien unwirksam (vgl. § 98 Abs. 4 GVG).

ist der Spruchkörper eines Landgerichts, der für Handelssachen an Stelle der Zivilkammer tritt (§ 94 GVG). Die K. f. H. ist mit einem Mitglied (Richter) des LG als Vorsitzenden und zwei Handelsrichtern als Beisitzer besetzt (§ 105 I GVG), soweit nicht der Vorsitzende allein entscheidet (§ 349 ZPO).




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