Kapitalanteil

Die Bedeutung dieses Begriffs ist umstritten. Überwiegend wird darunter ein Geldbetrag verstanden, der das Verhältnis der Gesellschafter einer OHG oder -"»KG zueinander, insbesondere hinsichtlich ihrer Gesellschaftsrechte und -pflichten bestimmt. Der K. kann gebildet werden a) als fester K., der zumeist dem Wert der Einlage des einzelnen Gesellschafters entspricht und sich fortan nicht ändert. Gewinne, Verluste und Entnahmen berühren den K. nicht, sondern werden gesondert verrechnet; b) als veränderlicher K. Hier ist die Einlage der Anfangsbetrag des K.s. Er erhöht sich durch Zuschreibung von Gewinnen und vermindert sich durch Abschreibung von Verlusten, Entnahmen usw. In diesem Fall ist für das Rechte- und Pflichtenverhältnis der Gesellschafter untereinander der Stand ihres K.s am Schluss des letzten Geschäftsjahres massgebend. Vgl. §§ 120, 121, 122, 155 HGB. Der K. ist nicht zu verwechseln mit dem Anteil am Gesellschaftsvermögen.

ist der auf einen bestimmten Geldbetrag lautende Anteil eines Gesellschafters an einer offenen Handelsgesellschaft oder einer Kommanditgesellschaft. Lit.: Huber, U., Vermögensanteil, Kapitalanteil und Gesellschaftsanteil, 1970

Bilanzziffer, die den gegenwärtigen Stand der Einlage des Gesellschafters einer Personenhandelsgesellschaft (OHG oder KG) angibt. Der Kapitalanteil wird in einem bestimmten Geldbetrag ausgedrückt. Er gibt aber nicht den Wert des Gesellschaftsanteils wieder, sondern ist lediglich eine Rechnungsziffer, die für die Verteilung von Gewinn und Verlust, Entnahmen und die Verteilung des Gesellschaftsvermögens bei der Liquidation (§§ 121, 122, 155, 167-169 HGB) maßgeblich ist.
Nach der gesetzlichen Regel des § 120 Abs. 2 HGB sind die Kapitalanteile der Gesellschafter variabel. Dies führt dazu, dass der Kapitalanteil weder den Wert der Gesellschaftsbeteiligung noch die verhältnismäßige Beteiligung der Gesellschafter am Gesellschaftsvermögen angibt. Aus diesem Grunde werden in Gesellschaftsverträgen häufig feste Kapitalanteile vereinbart. Dann muss neben dem festen Kapitalkonto ein zweites bewegliches Kapitalkonto geführt werden.

ist der auf einen bestimmten Geldbetrag lautende Anteil eines Gesellschafters an einer offenen Handelsgesellschaft oder Kommanditgesellschaft. Er ist nicht mit dem Geschäftsanteil identisch, sondern richtet sich allein nach der wechselnden, kapitalmäßigen Beteiligung des Gesellschafters am Gesellschaftsvermögen. Der K. ist in Verbindung mit dem Geschäftsanteil eine der Berechnungsgrundlagen für das Abfindungsguthaben. Dem K., dessen Grundlage die Einlage ist, werden Gewinn und Verlust zu- oder abgeschrieben (§ 120 HGB). Der Gesellschafter darf jährlich Geld bis 4% vom K. entnehmen, den K. aber nicht ohne Zustimmung der anderen Gesellschafter vermindern (§ 122 HGB). Der K. kann daher auch passiv (negativ) werden; in diesem Fall besteht aber keine Geldforderung der Gesellschaft gegenüber dem betreffenden Gesellschafter. Bei der Kommanditgesellschaft ist der K. der Höhe nach durch den Betrag der Kommanditeinlage (Haftsumme, § 167 II HGB) begrenzt.




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