Kartellbehörden

Zuständig für die Anwendung des europäischen Kartellrechts sind die Europäische Kommission und die mitgliedstaatlichen K. Für die Anwendung der europäischen Fusionskontrolle ist ausschließlich die Europäische Kommission zuständig; für die Anwendung der Art. 101 und 102 AEUV sind Europäische Kommission und mitgliedstaatliche K. parallel zuständig (Kartellverfahrensverordnung). Die Behörden arbeiten hierbei im Netzwerk der K. zusammen.

Für die Anwendung des deutschen Kartellrechts sind das Bundeskartellamt, das Bundesministerium für Wirtschaft und die Landeskartellbehörden zuständig. Die Zuständigkeit für die Fusionskontrolle in §§ 35 ff. GWB ist dem Bundeskartellamt zugewiesen; eine Ausnahme bildet hier lediglich die Erteilung einer Ministererlaubnis gemäß § 42 GWB. Weist das GWB eine Zuständigkeit nicht einer bestimmten Behörde zu, ist das Bundeskartellamt zuständig, wenn die Wirkung des wettbewerbsbeschränkenden oder diskriminierenden Verhaltens über ein Bundesland hinausreicht; ansonsten ist die jeweilige Landeskartellbehörde zuständig (§ 48 II GWB).




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