Kartellordnungswidrigkeiten

besondere Art von Ordnungswidrigkeiten im Bereich der Wirtschaft, die in Form von Verstößen gegen Bestimmungen gegen das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) begangen werden. Aufgrund ihrer besonderen Bedeutung und erforderlichen Sachkompetenz sind nach Landesrecht zu bestimmende oberste Landesbehörden für die Verfolgung zuständig (§ 36 Abs. 1 Nr. 1 OWiG i. V. m. § § 81 Abs.10, 48 GWB). Bei Kartellordnungswidrigkeiten entscheidet aufgrund der besonderen Bedeutung und abweichend von § 68 Abs. 1 OWiG in besonderer Zuständigkeit der Kartellsenat beim Oberlandesgericht (§§ 83 Abs. 1 S. 1,92 GWB). Im Gegensatz zu anderen Ordnungswidrigkeiten können bei Kartellverstößen grundsätzlich Bußgelder von bis zu 1 Million € verhängt werden. Bei Unternehmen oder Unternehmensvereinigungen kann ein noch darüber hinausgehendes Bußgeld verhängt werden, welches unter Beachtung des weltweiten Gesamtjahresumsatzes festgesetzt wird. Die Verfolgungsverjährung tritt regelmäßig erst nach drei, teilweise sogar erst nach fünf Jahren ein.




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