Kinder als Zeugen

Allgemeines: Kinder können nach allen Prozessordnungen Zeugen sein, wenn von ihnen eine verständliche Aussage zu erwarten ist. Eine feste Altersgrenze besteht nicht, insbesondere ist die Zeugnisfähigkeit nicht an die Prozessfähigkeit gekoppelt. Strafprozessrecht: Im Strafverfahren sieht § 52 Abs. 2 S. 1 StPO hinsichtlich der Ausübung des Zeugnisverweigerungsrechts für Minderjährige vor, dass bei mangelnder Verstandesreife neben der Aussagebereitschaft des Minderjährigen auch die gesetzlichen Vertreter der Vernehmung zuzustimmen haben, sofern diese nicht selbst Beschuldigte sind. Die Vernehmung von Zeugen unter 16 Jahren in der Hauptverhandlung wird allein von dem Vorsitzenden durchgeführt (§ 241 a StPO), wobei den übrigen Beteiligten i. S. d. § 240 StPO ein mittelbares Fragerecht zusteht.
Dem Zeugenschutz für Kinder dienen ferner die Vorschriften der §§ 58 a Abs. 1 S. 2 Nr. 1 StPO (Aufzeichnung auf Bild-Ton-Träger), 168 e StPO (getrennte Durchführung der Vernehmung), § 247 StPO (Entfernung des Angeklagten), § 247 a StPO (audiovisuelle Vernehmung in der Hauptverhandlung), § 255 a StPO (Ersetzung der Vernehmung in der Hauptverhandlung durch Vorführung der Bild-Ton-Aufzeichnung einer früheren richterlichen Vernehmung), §§ 171, 172 GVG (Ausschluss der Öffentlichkeit). Besondere Bedeutung haben diese Schutzmaßnahmen in Prozessen wegen sexuellen Missbrauchs erlangt.
Zivilprozessrecht: Im Zivilprozess können Kinder auch Zeugen sein, wenn ihr gesetzlicher Vertreter Partei des Rechtsstreits und daher zeugnisunfähig ist. § 455 Abs. 2 ZPO, wonach bei der Parteivernehmung der gesetzliche Vertreter der prozessunfähigen Partei zu vernehmen ist, gilt für Zeugenaussagen nicht.




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