Kirchliche Trauung

Durch k. T. entsteht in der BRD keine staatlich anerkannte Ehe; der Staat fordert vielmehr seit den Bismarckschen Kulturkampfgesetzen (1874) Eheschliessung vor dem Standesbeamten. Nach katholischem Kirchenrecht ist die Ehe ein Sakrament und (von notfallbedingten Ausnahmen abgesehen) nur durch k.T. gültig. Die k.T. wird vorbereitet durch Brautexamen, Aufgebot und Brautunterricht und vorgenommen durch einen Priester in Gegenwart zweier Zeugen. Von Ehehindernissen kann Ehedispens erteilt werden. Bei Unfähigkeit, Kinder zu zeugen oder zu empfangen und bei bereits bestehender anderer Ehe ist eine Befreiung nicht möglich. - Für die evangelische Kirche ist die k.T. kein Sakrament, sondern nur eine heilige Handlung zur Einsegnung der standesamtlich geschlossenen Ehe. Nach § 67 PersonenstandsG darf ein Geistlicher - ausser in Notfällen - die k. T. ohne vorherige standesamtliche Trauung nicht vornehmen; nur noch zum Teil gültig, aber auch Mischehe.

Die Vorschriften des Kirchenrechts über die Ehe werden durch die staatlichen Bestimmungen über die Eheschließung grundsätzlich nicht berührt (§ 1588 BGB). Die k. T. hat jedoch nach staatlichem Recht regelmäßig der standesamtlichen T. nachzufolgen und hat allein nicht die Rechtswirkungen einer standesamtlichen Eheschließung. In der kath. Kirche ist das Eherecht im Codex iuris canonici geregelt. Zur Ehe unter konfessionsverschiedenen Eheleuten „ökumenische Trauung“.




Vorheriger Fachbegriff: Kirchliche Gesetze | Nächster Fachbegriff: kirchliche Zwecke


Status der Seite: Auf aktuellem Stand. Nach Überprüfung freigegeben.

 


 


 

 

MMnews

 

Copyright 2023 Rechtslexikon.net - All rights reserved. Impressum Datenschutzbestimmungen Nutzungsbestimmungen