Klagebefugnis

die sich aus dem Vortrag des Klägers ergebende Berechtigung zur Klage. Die K. ist eine spezielle Prozeßvoraussetzung des Verwaltungsprozesses zur Verhinderung von Populär klagen. Steht nur demjenigen zu, der mit seiner Klage geltend macht (Behauptung des Klägers muß zumindest möglich sein), durch einen Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen eigenen Rechten verletzt zu sein.

spielt insbes. im Verwaltungsprozess eine Rolle. Sie steht nur demjenigen zu, der mit der Klage geltend macht, durch den angefochtenen Verwaltungsakt oder durch die Ablehnung oder Unterlassung eines beantragten Verwaltungsaktes in seinen Rechten verletzt zu sein; § 42 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung. Fehlt die K., so ist die Klage abzuweisen.

ist die (behauptete) Berechtigung des Klägers zur Klage. Die K. ergibt sich im Zivilprozessrecht regelmäßig aus der (behaupteten) Inhaberschaft des materiellen Rechts (Prozess- führungsbefugnis). Im Verwaltungsprozessrecht ist sie, damit verhindert wird, dass jede beliebige Person jeden Verwaltungsakt angreifen kann, eine besonders genannte Prozessvoraussetzung. Sie ist gegeben, wenn der Kläger die schlüssige Behauptung aufstellen kann (str.), dass gerade er durch den Verwaltungsakt oder dessen Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt werde, falls sich der Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung als objektiv rechtswidrig erweist. Lit.: Hipp, A./Hufeld, U., Grundfälle zur Klagebefugnis im Verwaltungsprozess, JuS 1998, 802; Ahrens, B., Die Klagebefugnis von Verbänden im Europäischen Gemeinschaftsrecht, 2002

Kartellrecht: Auch im Kartellrecht bestehen spezielle Vorschriften zur Klagebefugnis in § 33 Abs.1 S. 1 und 3 GWB sowie § 33 Abs. 2 GWB.
Gemäß §33 Abs.1 S. 1, 3 GWB kann den Unterlassungs- bzw. Schadensersatzanspruch jeder „Betroffene” geltend machen. Dies ist gem. § 33 Abs. 1. S. 3 GWB jeder Mitbewerber oder sonstige Marktbeteiligte. Damit sind neben horizontalen Mitbewerbern (Horizontalvereinbarungen) auch Angehörige der Marktgegenseite (Lieferanten, Abnehmer) anspruchsberechtigt und klagebefugt.
Weiterhin umstritten ist allerdings, ob nur unmittelbare Abnehmer oder auch weitere Glieder der Vertriebskette bis hin zum Endverbraucher anspruchsberechtigt sein „sollen. Mit Blick auf die sog. Passing-on-Defence-Klausel in § 33 Abs. 2 S. 2 GWB a. F. (Kartell) wurde zur Vermeidung einer Doppelinanspruchnahme des Kartelltäters überwiegend nur ein unmittelbarer
Abnehmer für anspruchsberechtigt gehalten. Der jetzige § 33 Abs. 3 S. 2 GWB regelt lediglich, dass ein Schaden nicht deshalb ausgeschlossen ist, weil die Ware oder Dinenstleistung weiter veräußert wurde.
Gem. § 33 Abs. 2 GWB können die Unterlassungsansprüche auch von Wirtschaftsverbänden geltend gemacht werden, sofern dem jeweiligen Wirtschaftsverband eine erhebliche Zahl von Unternehmen angehört und die Interessen der Mitglieder berührt sind. Es gelten insoweit die gleichen Voraussetzungen wie für die Klagebefugnis gern. § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG. Allerdings handelt es sich bei der Einschränkung, dass dem Verband Unternehmen angehören müssen, die Waren oder Dienstleistungen auf demselben Markt vertreiben, hier wohl um ein Redaktionsversehen, da andernfalls Wirtschaftsverbände der Marktgegenseite nicht klagebefugt wären. Die ursprünglich in §33 Abs. 2 Nr. 2 des Regierungsentwurfs vorgesehene Klagebefugnis für Verbraucherverbände ist nicht in die spätere Gesetzesfassung übernommen worden.
Verwaltungsprozessrecht: besondere Sachentscheidungsvoraussetzung, um Popularklagen auszuschließen. Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen sind, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt bzw. dessen Ablehnung oder Unterlassung in seinen subjektiven Rechten verletzt zu sein, § 42 Abs. 2 VwGO.
Allgemein anerkannt ist, dass auch vor der Erhebung einer Fortsetzungsfeststellungsklage (§ 113 Abs. 1 S. 4 VwGO) eine Klagebefugnis analog § 42 Abs. 2 VwG() erforderlich ist. Da eine Popularklage der VwGO insgesamt fremd ist, wendet die h. M. § 42 Abs. 2 VwGO auch auf die allgemeine Leistungsklage und die Feststellungsklage an. Die Lit. kritisiert dies insb. bei der Feststellungsklage, da bereits durch das gern. § 43 Abs. 1 VwGO erforderliche Feststellungsinteresse ein eigenes Interesse des Klägers erforderlich sei und dadurch Popularklagen verhindert würden. § 42 Abs. 2 VwGO gilt darüber hinaus nicht nur im Klageverfahren, sondern analog als Antragsbefugnis auch im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzes (§ 80 Abs. 5, § 80a Abs. 3, § 123 VwGO) und im Widerspruchsverfahren als Widerspruchsbefugnis.
Für die Klagebefugnis reicht es aus, wenn der Kläger die Möglichkeit einer Rechtsverletzung darlegt, die nicht offensichtlich ausgeschlossen sein darf (sog.Möglichkeitstheorie). Die Behörde ist zwar aufgrund des Rechtsstaatsprinzips (Bindung an Recht und Gesetz, Art. 20 Abs. 3 GG) verpflichtet, Gesetze nur rechtmäßig auszuführen und umzusetzen. Der Bürger hat jedoch keinen allgemeinen Gesetzesvollziehungsanspruch, sondern kann nur eigene Rechtsverletzungen abwehren. Ausnahmen gelten bei der sog. Verbandsklage.
Wendet sich der Kläger gegen einen an ihn gerichteten, belastenden Verwaltungsakt ist die Klagebefugnis nach der sog. Adressatentheorie unproblematisch. Denn eine belastende Maßnahme greift stets zumindest in den Schutzbereich des Art. 2 Abs. 1 GG ( Handlungsfreiheit, allgemeine) ein, sodass eine Rechtsverletzung möglich ist. Ansonsten kann sich der Kläger nur auf Rechtsnormen berufen, die zumindest auch dem Schutz seiner Individualinteressen zu dienen bestimmt sind (sog. Schutznormtheorie). Ob eine gesetzliche Vorschrift lediglich im Interesse der Allgemeinheit erlassen ist oder zumindest auch den Einzelnen schützen soll, ist nach Sinn und Zweck der Rechtsnorm zu ermitteln (z.B. Nachbarschutz im Baurecht; Nachbarrecht).
Da die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsaktes nur dann ein subjektives Recht des Klägers verletzen kann, wenn dieses Recht gerade auf den Erlass des Verwaltungsaktes gerichtet ist, muss der Kläger bei einer Verpflichtungsklage geltend machen, dass er einen Anspruch auf den begehrten Verwaltungsakt hat. Ein solcher Anspruch kann sich aus öffentlich-rechtlichen Sonderbeziehungen (z. B. Aus einem öffentlich-rechtlichen Vertrag) oder aus einfach-gesetzlichen Vorschriften ergeben, soweit diese ein subjektives Recht beinhalten. Ausnahmsweise kann sich ein Anspruch des Klägers auch direkt aus den Grundrechten ergeben, wenn diese ein Recht auf Teilhabe oder Leistung beinhalten (Grundrechte).
Wettbewerbsrecht: Im Wettbewerbsrecht hat die Klagebefugnis eine Doppelnatur. Sie ist Grundlage sowohl der Prozessführungsbefugnis als auch der materiell-rechtlichen Aktivlegitimation. Klagebefugt sind der „unmittelbar Verletzte” und die in § 8 Abs. 3 Nr.1 UWG genannten Personen und Einrichtungen.
§ 8 Abs. 3 Nr.1 UWG bestimmt die Klagebefugnis des Mitbewerbers. Mitbewerber ist gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 3 UWG jeder Unternehmer, der mit einem oder mehreren Unternehmen als Anbieter oder Nachfrager von Waren oder Dienstleistungen in einem konkreten Wettbewerbsverhältnis steht.
Bei Wirtschaftsverbänden hängt die Klagebefugnis gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG vor allem davon ab, dass
ihnen eine erhebliche Zahl von Unternehmen angehört, die Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben und
die Interessen der Mitglieder berührt sind. Für den Begriff der erheblichen Anzahl ist entscheidend, dass dem Verband Unternehmer angehören, die auf dem in Rede stehenden sachlichen und räumlichen Markt
nach Anzahl und Gewicht ein gemeinsames Interesse der Angehörigen der betroffenen Branche repräsentieren.
§ 8 Abs. 3 und 4 UWG regeln die Klagebefugnis der Verbraucherverbände, Industrie- und Handelskammern und der Handwerkskammern.

nennt man im Verwaltungsstreitverfahren die für Anfechtungsklage und Verpflichtungsklage ausdrücklich normierte Zulässigkeitsvoraussetzung, dass - soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist - der Kläger geltend macht, in seinen Rechten verletzt zu sein (§ 42 II VwGO). Es genügt also z. B. nicht, dass er seine Klage mit der Verletzung von Vorschriften begründet, die im Interesse der Allgemeinheit ergangen sind, nicht aber (zumindest auch) dem Schutz des Einzelnen dienen (z. B. „nachbarschützende“ Vorschriften des Baurechts wie etwa Abstandsflächen). Das Gesetz schließt damit die Popularklage und die Verbandsklage aus. Geltendmachung bedeutet, die Verletzung eigener Rechte substantiiert vorzutragen, so dass eine Verletzung möglich erscheint; ob sie wirklich vorliegt, ist dann eine Frage der Begründetheit der Klage. Da das Widerspruchsverfahren eine Vorstufe des gerichtlichen Verfahrens ist, gilt § 42 II VwGO auch hier. Die verwaltungsgerichtliche Normenkontrolle erfordert nach § 47 II 1 VwGO, dass der Antragsteller durch die Rechtsvorschrift oder ihre Anwendung in seinen Rechten verletzt ist oder verletzt werden wird; lediglich Behörden sind immer antragsbefugt nach § 47 II 1 VwGO. In der Finanzgerichtsbarkeit besteht eine eingeschränkte K. bei einheitlicher und gesonderter Feststellung (§ 48 FGO; Besteuerungsverfahren).




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