Kleinunternehmer

Unternehmer, deren Bruttogesamtumsatz (ohne Umsätze aus dem Verkauf von Anlagevermögen) im vorangegangenen Kalenderjahr 17 500 € nicht überstiegen hat und deren voraussichtlicher (geschätzter) Umsatz im laufenden Kalenderjahr 50 000 € nicht übersteigen wird (§ 19 Abs. 1 S.1 UStG). Nimmt der Unternehmer seine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit im Laufe des Kalenderjahres neu auf, so kommt es nur darauf an, ob er nach den Verhältnissen des laufenden Kalenderjahres voraussichtlich die Grenze von 17 500 € nicht überschreitet. Zur Ermittlung der in § 19 Abs. 1 UStG bezeichneten Umsatzgrenzen ist jeweils von dem Gesamtumsatz nach § 19 Abs. 3 UStG auszugehen.
Kleinunternehmer werden von der Umsatzbesteuerung ausgenommen, sie werden im Ergebnis also wie Nichtunternehmer behandelt, d. h. keine Erhebung von Umsatzsteuer, keine Vorsteuer, keine Berechtigung zu offenem Steuerausweis in Rechnungen. Es besteht aber die Möglichkeit, zur Regelbesteuerung zu optieren und dann ganz normal besteuert zu werden. Die Option zur Regelbesteuerung gem. § 19 Abs. 2 UStG bindet den Unternehmer für fünfJahre.
Im Reverse-Charge-Verfahren werden die Kleinunternehmer ausnahmsweise wie Unternehmer behandelt, d. h., die Umsatzsteuerschuld geht auf den Kleinunternehmer über, falls die übrigen Voraussetzungen des § 13 b UStG vorliegen. Ein Vorsteuerabzug für die Leistungen i. S. d. § 13 b UStG steht dem Kleinunternehmer jedoch nicht zu (vgl. § 15 Abs. 1 Nr.4 UStG).

Umsatzsteuer (12).




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