Kollusion

nennt man das planmäßige Zusammenwirken zum Nachteil eines anderen (siehe auch falsus procurator).

Zivilrecht: Missbraucht ein Vertreter seine Vertretungsmacht in der Weise, dass er mit einem Dritten (seinem Geschäftspartner) bewusst zusammenwirkt, um seinen Geschäftsherrn zu schädigen, so ist das Rechtsgeschäft nach § 138 BGB (Sittenwidrigkeit) nichtig, und der Vertreter und der Dritte haften auf Schadensersatz (unerlaubte Handlung). - Strafprozessrecht: K.sgefahr ist der frühere Ausdruck für Verdunklungsgefahr.

([F.] Zusammenspiel) ist das unerlaubte Zusammenwirken mehrerer Menschen zum Schaden eines anderen (z.B. Bischof und Professor besorgen einem unqualifizierten gescheiterten überalterten Pressesprecher eine Stelle als Universitätsassistent, Arzt schreibt Universitätsassistenten krank, damit dieser im Krankenstand des öffentlichen Diensts privatwirtschaftlich tätig die Bücher des Arztes gewinnbringend verlegen kann, Dekan und Institutskonferenz kolludieren bei der Entziehung zugesagter Mittel eines Leistungsträgers, lügender Erklärer E. und journalistischer Höfling H. wirken bei einer Medienkampagne gegen einen erfolgreichen Forscher zusammen, Berufungskommissionsmitglieder setzen ungeeigneten Kandidaten gegen Leistungen auf einen Listenplatz und weisen qualifizierte Bewerber auf geplantes Mobbing im Fall ihrer Rufannahme hin, Assistent organisiert Festschrift gegen Habilitationsgutachten, Rektor verschafft seiner Freundin trotz mangelnder Qualifikation eine hoch- dotierte Stelle, Kanzler versucht mit parteiischer Presse Rufmord eines Präsidentschaftskandidaten, Präsident befördert seine Geliebte zwecks leichteren Zugangs auf eine Spitzenposition in seinem Vorzimmer) zum Nachteil eines Dritten (u.a. des Staates). K. kann im Strafverfahrensrecht Verdunklungsgefahr (§112 StPO) begründen. Im Privatrecht kann K. zur Nichtigkeit eines Rechtsgeschäfts wegen Sittenwidrigkeit (§ 138 BGB) und zu einem Schadensersatzanspruch wegen vorsätzlich sittenwidriger Schädigung (§ 826 BGB) führen. Lit.: Menzel, C., Kollusion in Auktionen, 2000

Sittenwidrigkeit, Vertretung ohne Vertretungsmacht.




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