Kombattant

Begriff des Völkerrechts mit doppeltem Wortsinn: Im engeren Sinne sind Nichtkombattanten bestimmte Angehörige der Streitkräfte, die Uniform tragen, aber keine Kampfaufgaben haben (Militärärzte, Sanitätspersonal, Feldgeistliche, Wehrmachtsbeamte); sie dürfen nicht Gegenstand direkter Kampfhandlungen werden, haben aber das Recht zur Notwehr und sind als Kriegsgefangene zu behandeln. Im weiteren Sinne sind K.en alle am militärischen Kampf Beteiligten zum Unterschied von der Zivilbevölkerung, zu der z. B. auch die Schutzpolizei gehört; legale K. sind dabei nur die Angehörigen der regulären Streitkräfte und organisierter, gekennzeichneter und ihre Waffen offen tragender Personengruppen; sie haben Anspruch auf Behandlung als Kriegsgefangene; illegale K.en können in einem gerichtlichen Verfahren für ihre Kampfbeteiligung bestraft werden, haben aber mindestens Anspruch auf menschliche Behandlung (Art. 5 der IV. Genfer Konvention).

Person, die im Falle eines bewaffneten internationalen Konflikts völkerrechtlich zur unmittelbaren Teilnahme an Kampfhandlungen als Partei berechtigt ist. Dies trifft regelmäßig für Angehörige regulärer Streitkräfte zu. Art. 1 f. HLKO, Art. 4 III Genfer Abkommen und Art. 43 Zusatzprotokoll I normieren den rechtmäßigen Kombattanten. Während die Kombattanten für ihre bloße Teilnahme an den Kampfhandlungen nicht bestraft werden dürfen, müssen Personen, die ohne Berechtigung an Feindseligkeiten teilnehmen, mit strafrechtlicher Verfolgung rechnen und haben keinen Anspruch auf den Status eines Kriegsgefangenen, jedoch auf bestimmte Grundgarantien, die das Recht auf menschliche Behandlung und ein ordentliches Gerichtsverfahren einschließen. Jeder Kombattant ist verpflichtet, die Regeln des Völkerrechts einzuhalten. Verletzt er diese Regeln, verwirkt er aber nicht das Recht, als Kombattant zu gelten. Fällt ein Kombattant in die Hand des Gegners, wird er Kriegsgefangener. Er darf wegen seiner Mitwirkung an erlaubten Kriegshandlungen nicht zur Verantwortung gezogen werden. Hat er Völkerrechtsverletzungen begangen, dürfen diese nach dem Recht des Gewahrsamsstaates und nach dem Völkerstrafrecht geahndet werden.

Begriff des Kriegsrechts, der in verschiedenartigem Sinn gebraucht wird. Einmal wird die Unterscheidung von K. und Nichtk. zur Charakterisierung zweier Gruppen innerhalb der Streitkräfte verwendet, je nachdem, ob sie zum Einsatz im Kampf bestimmt sind oder nicht; zu letzteren zählen Militärbeamte, Sanitäter und Militärgeistliche. In diesem Sinn ist die Unterscheidung völkerrechtlich ohne große Bedeutung; insbesondere haben auch die Nichtk. in diesem Sinn Anspruch auf Behandlung als Kriegsgefangene, wenn sie in die Hand des Feindes fallen. Bedeutsamer ist die Unterscheidung, wenn man unter K. die am Kampf gegen den Feind aktiv (auch potentiell) Beteiligten, unter Nichtk. die am Kampf nicht teilnehmende friedliche Zivilbevölkerung versteht. Nur gegen K. in diesem Sinne können legale Kriegshandlungen des Gegners gerichtet sein. Welche Personengruppen dazu zählen, wird weitgehend vom innerstaatlichen Recht bestimmt. Innerhalb der Gruppe der K. in diesem Sinn ist völkerrechtlich zu unterscheiden zwischen rechtmäßigen K. im Sinn der Haager Landkriegsordnung und der Genfer Konventionen, die legale Kampfhandlungen vornehmen können und Anspruch auf Behandlung als Kriegsgefangene haben, und unrechtmäßigen K., die wegen ihrer Beteiligung an den Kampfhandlungen bestraft werden können. Auch für die Behandlung dieser Gruppe von K. enthalten die Genfer Konventionen aber gewisse Mindestbedingungen. S. a. Freischärler.




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