Kommerzialisierungsgedanke

gibt im Schadensersatzrecht die Möglichkeit, zu einem ersatzfähigen Vermögensschaden zu kommen, auch wenn sich ein solcher durch die Differenzhypothese nicht ergibt. Danach sind bestimmte Lebensgüter, die eigentlich keinen in Geld meßbaren Wert aufweisen, kommerzialisiert, d.h. ihre bloße Benutzung läßt sich in Geld bewerten. Dies führt dazu, daß bei Entzug oder Beschädigung eines solchen Guts aufgrund des bloßen Verlusts der Gebrauchsmöglichkeit ein Vermögensschaden selbst dann vorliegt, wenn nach der Differenzrechnung keine Vermögensminderung festgestellt werden kann. Der Grundgedanke besteht darin, daß diese Güter im wirtschafltichen Verkehr gegen ein Entgelt erworben werden können.




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