Kommunalverband

1.
K. sind öffentlich-rechtliche Körperschaften (Gebietskörperschaften) im Bereich oberhalb der Gemeinde. Im Gegensatz zum früheren Recht handelt es sich aber nicht nur um Zusammenschlüsse der Gemeinden zu einer neuen Rechtspersönlichkeit, sondern z. T. um eigenständige Körperschaften, in denen eine unmittelbar gewählte Volksvertretung besteht.

2.
K. unterhalb der Kreisebene sind die Verwaltungsgemeinschaften in Bayern, Sachsen-Anhalt und Thüringen, der Gemeindeverwaltungsverband in Baden-Württemberg und Hessen, die Verbandsgemeinden in Rheinland-Pfalz, die Samtgemeinden in Niedersachsen, die Verwaltungsverbände in Sachsen sowie die Ämter in Schleswig-Holstein, Brandenburg und Mecklenburg-Vorpommern. Besondere Formen der K. sind die Stadt-Umland-Verbände wie z. B. der Stadtverband Saarbrücken und der Kommunalverband „Ruhrgebiet“.

3.
Wichtigste Form der K. sind die Kreise (Landkreise).

4.
In zahlreichen Ländern existieren oberhalb der Kreisebene höhere K. Teilweise werden bei diesen die Mitglieder direkt vom Volk gewählt, wie bei den Bezirken in Bayern und dem Bezirksverband Pfalz in Rheinland-Pfalz, überwiegend sind jedoch Kreise und Gemeinden Mitglieder; hierzu gehören die Landeswohlfahrtsverbände in Baden-Württemberg, Hessen und Sachsen, die Landschaftsverbände in Nordrhein-Westfalen (Landschaftsverband), der Oldenburgische Bezirksverband und die Region Hannover in Niedersachsen.

5.
Für die Erfüllung bestimmter Aufgaben können sich Gemeinden und Kreise zu Zweckverbänden zusammenschließen.




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