Konkrete Normenkontrolle

Im Gegensatz zur abstrakten N. findet bei der k. N. eine Nachprüfung der Gültigkeit einer Rechtsnorm nur insoweit statt, als sie in einem bestimmten Rechtsstreit entscheidungserheblich ist; z.B. Bundesverfassungsgericht oder Verfassungsgericht eines Bundeslandes entscheidet über die Vereinbarkeit eines Gesetzes mit dem GG bzw. der Landesverfassung auf Antrag eines Gerichts, wenn die Gerichtsentscheidung von der Gültigkeit des Gesetzes abhängt (Art. 100 GG; für die Landesverfassungen z.B. Art. 92 Bayer. Verfassung).

Normenkontrolle, konkrete

(Richtervorlage): Verfahren vor dem BVerfG zur Überprüfung der Verfassungswidrigkeit eines Gesetzes gem. Art.100 Abs. 1 GG, §§ 13 Nr.11, 80 ff. BVerfGG. Wenn ein Gericht ein Gesetz, auf dessen Gültigkeit es bei der Entscheidung ankommt, für verfassungswidrig hält, so setzt es das anhängige Verfahren aus und holt vorab die Entscheidung des BVerfG ein.
Zulässiger Vorlagegegenstand in der konkreten Normenkontrolle ist ein Gesetz. Der Begriff ist, anders als im Bereich der abstrakten Normenkontrolle, enger auszulegen und meint lediglich nachkonstitutionelle Parlamentsgesetze, nicht dagegen Rechtsverordnungen oder Satzungen. Art.100 Abs. 1 GG begründet damit im Hinblick auf Parlamentsgesetze das sog. Verwerfungsmonopol des BVerfG, wonach der Gesetzgeber vor einer Verwerfung seiner Gesetze durch die anderen Gerichte geschützt werden soll. Vorlageberechtigt sind alle Gerichte unabhängig von der Instanz, § 80 Abs. 1 BVerfGG. Dabei ist Gericht in diesem Sinne sowohl das Kollegialgericht (Kammer, Senat) als auch der Einzelrichter, aber nicht der Rechtspfleger. Das vorlegende Gericht muss gern. Art. 100 Abs. 1 GG von der Verfassungswidrigkeit überzeugt sein, Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes reichen nicht aus. Überzeugt sein darf das vorlegende Gericht z.B. dann nicht, wenn es im Wege verfassungskonformer Auslegung zu einer Lösung gelangen kann. Zudem muss das Gesetz für den konkreten Fall entscheidungserheblich sein. Dies ist der Fall, wenn sich bei Anwendung des Gesetzes ein anderes Ergebnis ergibt als bei seiner Nichtanwendung. Im vorläufigen Rechtsschutzverfahren wird das Gesetz in aller Regel nicht entscheidungserheblich sein, da hier nur eine vorläufige Regelung getroffen wird und daher keine endgültige Entscheidungserheblichkeit gegeben ist. In der Begründung der Vorlage muss das Gericht gern. § 80 Abs. 2 BVerfGG angeben, inwiefern die Entscheidung des Gerichts von der Gültigkeit der Rechtsnorm abhängig ist und gegen welche übergeordnete Rechtsnorm das Gesetz verstößt.
Soweit die Richtervorlage zulässig ist, prüft das BVerfG die vorgelegte Norm umfassend unter allen in Betracht kommenden Gesichtspunkten, ist also nicht auf die vom Gericht geltend gemachten Nichtigkeitsgründe beschränkt.

Normenkontrolle.




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