Konkurrentenklage

Im Arbeitsrecht :

heisst ein im Beamtenrecht entwickeltes Rechtsinstitut, bei dem ein Bewerber den öffentl. Arbeitgeber verklagt, die Beförderung eines Konkurrenten zu unterlassen, weil z. B. er besser befähigt ist. Sie kommt auch bei Angestellten und Arbeitern des öffentl. Dienstes vor (Günther ZTR 93, 281; Wittkowski NJW 93, 817).

ist im Wirtschaftsrecht die Klage gegen die Gewährung einer Subvention an einen Konkurrenten, durch die der Kläger geltend macht, durch hoheitliches Handeln in seiner Wettbewerbsstellung und damit seinen Rechten verletzt zu sein, im Arbeitsrecht K. die Klage eines nicht berücksichtigten Stellenbewerbers, die zwischen dem Abschluss des Bewerbungsverfahrens und der endgültigen Besetzung der Stelle erhoben werden muss. Lit.: Kernbach, K., Die Konkurrentenklage im Beamtenrecht 1995; Körber, T., Die Konkurrentenklage im Fusionskontrollrecht, 1996; Lausnicker, F./Schwirtzek, T., Die Konkurrentenklage im Arbeitsrecht, NJW 2003, 2481; Nordmann, J., Die negative Konkurrentenklage im EG-Beihilferecht, 2002

keine eigene Klageart, sondern Sammelbezeichnung für eine besondere prozessuale Situation, bei der sich ein Konkurrent gegen die Begünstigung eines Mitbewerbers wehrt.
Bei der sog. negativen Konkurrentenklage wehrt sich der Kläger gegen die Zulassung oder sonstige Begünstigung eines Konkurrenten, ohne gleichzeitig für sich eine entsprechende Begünstigung zu begehren (Klage gegen die dem Konkurrenten gewährte Subvention). Dabei handelt es sich - abhängig von der Art der Begünstigung - um eine Anfechtungs-, Leistungs- oder Feststellungsklage.
Mit der sog. Konkurrentengleichstellungsklage begehrt der Kläger eine Gleichstellung mit dem Konkurrenten durch eine eigene Begünstigung (Klage auf Gewährung einer Subvention, die dem Konkurrenten bereits gewährt wurde). Hierbei handelt es sich - je nach der Art der erstrebten Begünstigung - um eine Verpflichtungs- oder Leistungsklage.
Will der Kläger anstelle des Konkurrenten begünstigt werden (sog. Konkurrentenverdrängungsklage), muss der Kläger grds. nicht nur eine Verpflichtungsklage auf eigene Begünstigung erheben, sondern zugleich eine Anfechtungsklage gegen die dem Konkurrenten gewährte Begünstigung, wenn das Kontingent erschöpft ist (z. B. Klage des bei der Vergabe von Standplätzen wegen Platzmangels nicht berücksichtigten Schaustellers).
Da diese Vorgehensweise mit einem hohen Prozessund Kostenrisiko verbunden ist, wird neuerdings eine zusätzliche Anfechtungsklage nur noch bei einem uneingeschränkten Verpflichtungsbegehren gefordert (Verpflichtungsklage). Beantragt der Kläger dagegen ein Bescheidungsurteil, kann er sich auf eine Verpflichtungsklage beschränken.

nennt man die verwaltungsgerichtliche Klage eines übergangenen Mitbewerbers (z. B. eines nicht beförderten Beamten, eines nicht berücksichtigten Bewerbers um eine Subvention); sie wird häufig auf unrichtigen Gebrauch des Ermessens oder eines Beurteilungsspielraums der Verwaltungsbehörde gestützt. Bei K. von Beamten ist zu beachten, dass seitens des Bewerbers gegen die Ernennungsbehörde nur ein Anspruch auf fehlerfreie Ermessensausübung besteht. Nach h. M. ist die K. unzulässig, wenn die angestrebte Stelle bereits besetzt ist, da die Ernennung nur aus bestimmten, in den Beamtengesetzen im Einzelnen geregelten Gründen zurückgenommen werden darf. S. a. Unterlassungsklage, Unlauterer Wettbewerb (3).




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