Konsolidation

das Erlöschen von dinglichen Rechten, wenn sie mit dem Eigentum an der Sache, für die sie bestellt sind, Zusammentreffen. Nach § 1256 BGB erlischt i.d.R. das Pfandrecht an einer beweglichen Sache, wenn der Pfandgläubiger sie zu Eigentum erwirbt. Dagegen tritt in entsprechenden Fällen keine K. bei Rechten an Grundstücken ein, § 889 BGB, so dass dingliche Rechte am eigenen Grundstück möglich sind. Konfusion.

([F.] Festigung) ist der Zusammenfall eines beschränkten dinglichen Rechts (an einem Grundstück) mit dem Eigentum. Das beschränkte dingliche Recht (an Grundstücken) erlischt nicht durch K. (§ 889 BGB, Eigentümerhypothek, Eigentümergrundschuld). Bei beweglichen Sachen erlischt das beschränkte dingliche Recht meist (z.B. § 1256 BGB, Konfusion).

Während im Schuldverhältnis (desgleichen beim Pfandrecht an beweglichen Sachen) bei Zusammenfallen von Gläubiger und Schuldner das Recht erlischt (Konfusion), geht ein Grundstücksrecht nicht dadurch unter, dass der Eigentümer des Grundstücks und der Inhaber des das Grundstück belastenden Rechts in einer Person zusammenfallen (sog. Konsolidation, § 889 BGB). Vielmehr wandelt sich automatisch eine Hypothek in eine Eigentümerhypothek, eine Grundschuld in eine Eigentümergrundschuld um. Das Gesetz sieht diese Regelung vor, um dem Eigentümer den Rang des Grundstücksrechts zur weiteren Verwendung zu erhalten und ein Nachrücken der übrigen Grundstücksgläubiger zu verhindern. Das gilt auch für einen Nießbrauch an Grundstücken; dagegen tritt beim N. an beweglichen Sachen ein Erlöschen nur dann nicht ein, wenn der Eigentümer am Fortbestehen des N. ein rechtliches Interesse hat (§ 1063 BGB).




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