Konstitutiver Erwerb

Beim derivativen (abgeleiteten) Rechtserwerb unterscheidet man zwischen dem translativen Erwerb (hier wird die gesamte Rechtsmacht vom Veräusserer auf den Erwerber übertragen; beim Veräusserer verbleibt nichts vom übertragenen Recht) und dem konstitutiven E. (rechtsbegründenden E.). Im letzteren Fall scheidet der bisher Berechtigte aus seiner umfassenden Rechtsmacht ("Mutterrecht") nur einen Teil ("Tochterrecht") aus und verschafft diesen als nunmehr verselbständigtes Recht dem Erwerber. Beispiel: Wenn der Grundstückseigentümer seinem Kreditgläubiger eine Hypothek bestellt, so verbleibt ihm zwar das Eigentum am Grundstück, jedoch nicht mehr im ursprünglichen Umfang; er spaltet vielmehr einen Teil vom Eigentumsrecht ab, indem er für den anderen die Hypothek als neues (Teil-) Recht begründet und ihm verschafft.




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